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AG Dortmund, 14.09.2022 - 413 C 2785/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
Verunreinigung von Gewässern
Auszug aus AG Dortmund, 14.09.2022 - 413 C 2785/21
Höhere Gewalt ist nur ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist" (BGHZ 7, 338 (339) = NJW 1953, 184 und BGHZ 62, 351 (354) = NJW 1974, 1770). - OLG Hamm, 11.09.2012 - 9 U 32/12
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlich …
Auszug aus AG Dortmund, 14.09.2022 - 413 C 2785/21
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt eines anzunehmenden "Idealfahrers" nicht abgewendet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. 9 U 32/12, zitiert nach r+s 2013, 42). - BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51
Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt
Auszug aus AG Dortmund, 14.09.2022 - 413 C 2785/21
Höhere Gewalt ist nur ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist" (BGHZ 7, 338 (339) = NJW 1953, 184 und BGHZ 62, 351 (354) = NJW 1974, 1770).