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   AG Dortmund, 21.03.2017 - 729 OWi 18/17   

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AG Dortmund, 21.03.2017 - 729 OWi 18/17 (https://dejure.org/2017,7516)
AG Dortmund, Entscheidung vom 21.03.2017 - 729 OWi 18/17 (https://dejure.org/2017,7516)
AG Dortmund, Entscheidung vom 21. März 2017 - 729 OWi 18/17 (https://dejure.org/2017,7516)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Dortmund, 23.02.2017 - 729 OWi 19/17

    Erzwingungshaft, geringe Geldbuße, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus AG Dortmund, 21.03.2017 - 729 OWi 18/17
    Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5).

    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen im Rahmen des auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips (hierzu: Mitsch in: KK-OWiG, § 96 Rn. 21; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 17) zu berücksichtigen ist (AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]) und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.

  • AG Lüdinghausen, 12.07.2005 - 10 OWi 22/05

    Übermaßverbot bei der Erzwingungshaft

    Auszug aus AG Dortmund, 21.03.2017 - 729 OWi 18/17
    Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.).
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