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   AG Dortmund, 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 (b)   

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https://dejure.org/2017,5365
AG Dortmund, 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 (b) (https://dejure.org/2017,5365)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 (b) (https://dejure.org/2017,5365)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 729 OWi 19/17 (b) (https://dejure.org/2017,5365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Für 5/15 Euro in die Erzwingungshaft? - Verhältnismäßig

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ist bei 15 EUR Bußgeld Erzwingungshaft möglich?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbuße von 15 EUR rechtfertigt grundsätzlich Anordnung von Erzwingungshaft - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist aber zu beachten

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 242
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Lüdinghausen, 12.07.2005 - 10 OWi 22/05

    Übermaßverbot bei der Erzwingungshaft

    Auszug aus AG Dortmund, 23.02.2017 - 729 OWi 19/17
    Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.).
  • AG Dortmund, 21.03.2017 - 729 OWi 18/17

    Erzwingungshaft, geringe Geldbuße, Verhältnismäßigkeit

    Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5).

    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen im Rahmen des auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips (hierzu: Mitsch in: KK-OWiG, § 96 Rn. 21; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 17) zu berücksichtigen ist (AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]) und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.

  • AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17

    Anforderungen, Verhängung von Erzwingungshaft, geringe Geldbuße,

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5; zuletzt etwa AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2016 - 2 Ws 441/15 = NStZ-RR 2016, 184 = NZV 2017, 38 m. Anm. Sand-herr).
  • AG Dortmund, 05.09.2017 - 729 OWi 100/17
    In einem solchen Fall ist die Erzwingungshaftanordnung nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch aus Erwägungen des Opportunitätsprinzips zu unterlassen (vgl. hierzu zuletzt jeweils mitr weiteren Nachweisen: AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b] = NZV 2017, 242 = DAR 2017, 336 = BeckRS 2017, 102952 = VRS 2017, 205; Beschl. v. 21.03.2017 - 729 OWi 18/17 [b] bei www.burhoff.de; AG Dortmund Beschl. v. 20.6.2017 - 729 OWi 71/17, BeckRS 2017, 114644).
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