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   AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW   

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AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW (https://dejure.org/2019,48994)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.12.2019 - 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW (https://dejure.org/2019,48994)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Dezember 2019 - 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW (https://dejure.org/2019,48994)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

    Nachdem das dem Gericht übergeordnete OLG Hamm zunächst der erstgenannten Auffassung gefolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2000, Az. 2 Ws 147-149/00 Rn. 13, 15 - zit. nach juris), vertritt es nunmehr die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.03.2018 Az. 1 Ws 91/18 Rn. 8 - jew. zit. nach juris), wonach die Bewährungszeit vorliegend noch bis sechseinhalb Jahre verlängert werden könnte.

    Bestätigung findet diese Auslegung auch in der Gesetzgebungsgeschichte; soweit OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 28 ff. - zit. nach juris, demgegenüber darauf abstellt, der Gesetzgeber habe durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) vom 13.04.1986, durch das § 56f Abs. 2 S. 2 StGB seine heutige Fassung erhielt, lediglich eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Gesetzesfassung (§ 56f Abs. 2 StGB) angestrebt, greift dies zu kurz.

    Auch das weiterhin für die Gegenansicht ins Feld geführte Argument (OLG Hamm, OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 44 m.w.N. - zit. nach juris), die hier vertretene Auffassung führe zu dem "paradoxen Ergebnis", dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste, überzeugt bei näherer Betrachtung nicht.

  • OLG Celle, 28.01.2015 - 1 Ws 29/15

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Zwar ermöglicht § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nach wohl allgemeiner Ansicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2008, Az. 2 Ws 107/08 Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 8; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14) grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Regelhöchstgrenze von fünf Jahren hinaus.

    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).

    Hierbei ist die Strafe ist auch zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr möglich ist und - wie hier - an sich an Stelle eines Widerrufs eine Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Maßnahme in Betracht käme, diese aber nicht mehr möglich ist, weil das Höchstmaß nach §§ 56a Abs. 1; 56f Abs. 2 S. 2 StGB bereits erreicht ist (OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 6 - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56g Rn. 2).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17

    Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit: Höchstmaß der möglichen

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Zwar ermöglicht § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nach wohl allgemeiner Ansicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2008, Az. 2 Ws 107/08 Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 8; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14) grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Regelhöchstgrenze von fünf Jahren hinaus.

    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).

    Hierbei ist die Strafe ist auch zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr möglich ist und - wie hier - an sich an Stelle eines Widerrufs eine Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Maßnahme in Betracht käme, diese aber nicht mehr möglich ist, weil das Höchstmaß nach §§ 56a Abs. 1; 56f Abs. 2 S. 2 StGB bereits erreicht ist (OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 6 - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56g Rn. 2).

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Ws 91/18

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

    Nachdem das dem Gericht übergeordnete OLG Hamm zunächst der erstgenannten Auffassung gefolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2000, Az. 2 Ws 147-149/00 Rn. 13, 15 - zit. nach juris), vertritt es nunmehr die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.03.2018 Az. 1 Ws 91/18 Rn. 8 - jew. zit. nach juris), wonach die Bewährungszeit vorliegend noch bis sechseinhalb Jahre verlängert werden könnte.

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).

  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Nachdem das dem Gericht übergeordnete OLG Hamm zunächst der erstgenannten Auffassung gefolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2000, Az. 2 Ws 147-149/00 Rn. 13, 15 - zit. nach juris), vertritt es nunmehr die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.03.2018 Az. 1 Ws 91/18 Rn. 8 - jew. zit. nach juris), wonach die Bewährungszeit vorliegend noch bis sechseinhalb Jahre verlängert werden könnte.
  • OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
    Auszug aus AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
    Zwar ermöglicht § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nach wohl allgemeiner Ansicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2008, Az. 2 Ws 107/08 Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 8; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14) grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Regelhöchstgrenze von fünf Jahren hinaus.
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