Rechtsprechung
AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückerstattung des regulierten Schadens bei Leistungsfreiheit des Versicherers; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als arglistige Verletzung der Obliegenheiten eines Versicherten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- steinbeckundpartner.de (Entscheidungsbesprechung)
Arglist, Vorsatz und der Kausalitätsgegenbeweis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LG Dortmund, 15.07.2010 - 2 O 8/10
Quotenbildung bei mehreren Obliegenheitsverletzungen mit unterschiedlichem …
Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15
Eine Quote, wie sie § 28 Abs. 2 VVG vorsieht ist gar nicht mehr zu bilden (LG Dortmund, zfs 2010, 515). - BGH, 04.04.2001 - IV ZR 63/00
Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls in der …
Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, NVersZ 2001, 330) kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherer dann ebenfalls zu widerlegen hat. - BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88
Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters
Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15
Der fragliche Anspruch war auch materiell-rechtlich abtretbar, und die Klägerin hat ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1988- VII ZR 129/88) an der Geltendmachung. - BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des …
Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15
Zusätzlich muss ihm bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1036). - BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99
Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger …
Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2016 - 425 C 10995/15
Bezogen auf die früheren Versionen der AKB war Konsens, dass die unscharf formulierte Obliegenheit ,,alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann"", durch die für den § 142 I StGB geltenden Grundsätze konkretisiert werden sollte (vgl. BGH, VersR 2000, 222).