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   AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03   

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AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03 (https://dejure.org/2004,79767)
AG Dortmund, Entscheidung vom 27.08.2004 - 407 C 14737/03 (https://dejure.org/2004,79767)
AG Dortmund, Entscheidung vom 27. August 2004 - 407 C 14737/03 (https://dejure.org/2004,79767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch über die Neuberechnung der Rückkaufswerte von Kapital-Lebensversicherungen bzgl. Berücksichtigung der Abschlusskosten durch Einbeziehung der Klauseln in die Versicherungsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03
    Die bei Vertragsschluss vorgelegten ALB der Beklagten enthielten Klauseln zu Kündigung/Rückkaufswert und Abschlusskosten, welche denjenigen Formulierungen entsprächen, die der BGH mit seinen beiden Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt habe.

    Die die Rückkaufswerte und die Abschlusskosten betreffenden Klauseln der § 6 Abs. 3 und § 15 der ursprünglich den Verträgen zugrunde liegenden ALB der Beklagten waren zwar aufgrund der Urteils des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) unwirksam geworden, sodass ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Vereinbarung über die Einbeziehung von Abschlusskosten in die Berechnung der Rückkaufswerte bestand.

    Nach der Rechtsprechung stellt jedoch der Hinweis auf die allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik lediglich einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Berechnung zu erfolgen habe (BGH NJW 2001, 2014 = BGH-Urt. V. 09.05.2001 - IV ZR 121/00).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03
    Die bei Vertragsschluss vorgelegten ALB der Beklagten enthielten Klauseln zu Kündigung/Rückkaufswert und Abschlusskosten, welche denjenigen Formulierungen entsprächen, die der BGH mit seinen beiden Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt habe.

    Die die Rückkaufswerte und die Abschlusskosten betreffenden Klauseln der § 6 Abs. 3 und § 15 der ursprünglich den Verträgen zugrunde liegenden ALB der Beklagten waren zwar aufgrund der Urteils des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) unwirksam geworden, sodass ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Vereinbarung über die Einbeziehung von Abschlusskosten in die Berechnung der Rückkaufswerte bestand.

  • OLG Braunschweig, 08.10.2003 - 3 U 69/03

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien; Kapitalbildende

    Auszug aus AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03
    Nach herrschender Auffassung gilt § 172 Abs. 2 VVG jedoch für alle Arten von Lebensversicherungen, d. h. auch für die hier im Fall vorliegenden Kapital-Lebensversicherungen (OLG Stuttgart, VersR 2001, 1141; OLG München Urt. v. 01.07.2003 - 25 U #####/####; OLG Braunschweig, VersR 2003, 1520; AG Hamburg Urt. v. 20.02.2003; Wandt, VersR 2001, 1449).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2001 - 2 U 175/00

    Nach § 172 Abs. 2 VVG ist die Bedingungsanpassung wegen Unwirksamkeit einer ALB

    Auszug aus AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03
    Nach herrschender Auffassung gilt § 172 Abs. 2 VVG jedoch für alle Arten von Lebensversicherungen, d. h. auch für die hier im Fall vorliegenden Kapital-Lebensversicherungen (OLG Stuttgart, VersR 2001, 1141; OLG München Urt. v. 01.07.2003 - 25 U #####/####; OLG Braunschweig, VersR 2003, 1520; AG Hamburg Urt. v. 20.02.2003; Wandt, VersR 2001, 1449).
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

    Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam

    Auszug aus AG Dortmund, 27.08.2004 - 407 C 14737/03
    Vielmehr stellt § 172 Abs. 2 VVG eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar und ermöglicht die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen seitens des Versicherers (Staudiger, Neubearb. 2001, § 315 Rn. 175; Prölss/Martin, 26. Aufl. § 172 Rn. 6; BGHZ 141, 153).
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