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   AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17   

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AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17 (https://dejure.org/2017,31938)
AG Dortmund, Entscheidung vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 (https://dejure.org/2017,31938)
AG Dortmund, Entscheidung vom 29. August 2017 - 425 C 3489/17 (https://dejure.org/2017,31938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • webshoprecht.de

    Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines sog. Basisanspruchs eines ehemaligen Versicherungsnehmers auf Auskunft über die Speicherung personenbezogener Daten gegen seine damalige Versicherung aus § 34 Abs. 1 BDSG

  • adresshandel-und-recht.de

    Anforderungen an datenschutzliche Auskunftsmitteilung

  • datenschutz.eu

    Anforderungen an datenschutzliche Auskunftsmitteilung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang eines sog. Basisanspruchs auf Auskunft über die Speicherung personenbezogener Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2002 - XI ZR 381/01 -, BGHZ 152, 307-317, Rn. 28).

    Weil dieser allgemeine Auskunftsanspruch sich auf die Realisierung eines Rechts beziehen muss, ist dieser lediglich ein Hilfsanspruch, welcher seinerseits erfordert, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92 -, BGHZ 126, 109-124, Rn. 25; Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 19a), so dass bei einem beendeten Lebensversicherungsvertragsverhältnis Auskunft verlangt werden kann, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen Nachzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers, den der dieser mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 24, juris).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Der Anspruch bezieht sich lediglich auf die Auskunft von (personenbezogenen) Daten nicht auf körperlicher Herausgabe von oder Einsicht in Akten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, Rn. 58, juris; indirekt auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 5 U 112/10 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Weil dieser allgemeine Auskunftsanspruch sich auf die Realisierung eines Rechts beziehen muss, ist dieser lediglich ein Hilfsanspruch, welcher seinerseits erfordert, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92 -, BGHZ 126, 109-124, Rn. 25; Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 19a), so dass bei einem beendeten Lebensversicherungsvertragsverhältnis Auskunft verlangt werden kann, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen Nachzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers, den der dieser mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 24, juris).
  • BGH, 18.02.1970 - VIII ZR 39/68

    Alleinerbenbestimmung in einem Testament - Streit um Vermögenswerte - Aufstellung

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nur zu dem Zweck, Informationen und Beweismittel für die Durchsetzung eines nicht ausreichend substantiiert darzulegenden Anspruchs zu gewinnen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Schleswig, 28.02.2011 - 5 U 112/10

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über versteckte Provisionen und

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Der Anspruch bezieht sich lediglich auf die Auskunft von (personenbezogenen) Daten nicht auf körperlicher Herausgabe von oder Einsicht in Akten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, Rn. 58, juris; indirekt auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 5 U 112/10 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 03.11.2011 - III ZR 105/11

    Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Ob die Beklagte gegenüber einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers letztlich erfolgreich die dauerhafte Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erfolgreich entgegenhalten kann, bedarf daher keiner Vertiefung; insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG ein sog. verhaltener Anspruch ist, dessen Verjährung in entsprechender Anwendung von § 695 S. 2 und § 696 S. 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung beginnt (BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, in: NJW 2012, 58 (61), beck-online; Grothe in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 199 Rn. 7, beck-online).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 240/98

    Keine Grundrechtsverletzung durch Abweisung eines Rückzahlungs- und

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Ein Auskunftsanspruch besteht zudem nicht aus der auftragsrechtlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB, denn zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag, der keinen Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne von § 675 BGB aufweist (vgl. Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 1 VVG, Rn. 208, m w.N.; Prölss in: Martin/Prölss, 27. Aufl. 2004, VVG § 1 Rn. 23, beck-online; vgl. ferner zur fehlenden verfassungsrechtlichen Gebotenheit der Einordnung des Versicherungsvertrags als treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 240/98 -, Rn. 31, juris).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2002 - XI ZR 381/01 -, BGHZ 152, 307-317, Rn. 28).
  • AG Köln, 15.11.2017 - 113 C 202/17

    Private Rentenversicherung - Unterlagenherausgabe nach Vertragsbeendigung

    Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht ein "Basisanspruch" auf Auskunft über personenbezogener Daten (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 53 ff. zit.n.juris).

    Insbesondere kann ein Betroffener nicht Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes verlangen, denn hierbei handelt es sich nicht um Daten i.S.d. §§ 3, 34 BDSG (AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25 ff.; AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 63 ff. - zit.n.juris).

    Hierbei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin begehrten Auskünfte sich überhaupt auf personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG beziehen (verneinend AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25; offen gelassen AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 63 - zit.n.juris).

    Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss zur Spezialvorschrift des § 34 Abs. 2 BDSG (so auch AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 65 m.w.Nachw. - zit.n.juris).

    Auch ein Anspruch auf Herausgabe weitergehender Daten der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht nach § 34 BDSG, da sich der Anspruch leidglich auf Auskunft, nicht aber auf Herausgabe i.S. einer körperlichen Verschaffung von Dokumenten bezieht (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 66 - zit.n.juris; AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 24).

    Auch der 2015 gekündigte und mittlerweile von der Klägerin widerrufene Versicherungsvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 68 m.w.Nachw. - zit.n.juris).

    Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Zweck, Informationen und Beweismittel in Vorbereitung einer möglichen - und nicht weiter konkretisierten - Rechtsdurchsetzung zu erlangen, ergibt sich aus § 242 BGB aber nicht (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 70 - zit.n.juris; BGH, Urteil vom 18.02.1970 - VIII ZR 39/68 Rz. 32 - zit.n.juris; BGH, NJW 1957, 669).

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