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   AG Dresden, 31.07.2019 - 101 C 1160/19   

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https://dejure.org/2019,27312
AG Dresden, 31.07.2019 - 101 C 1160/19 (https://dejure.org/2019,27312)
AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2019 - 101 C 1160/19 (https://dejure.org/2019,27312)
AG Dresden, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 101 C 1160/19 (https://dejure.org/2019,27312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Schadensersatzansprüche bei Blockade der Gleisanlage und Straße durch verunfalltes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus AG Dresden, 31.07.2019 - 101 C 1160/19
    Ebenso wie Vorhaltekosten für Trieb- und Kraftfahrzeuge zur Aufrechterhaltung der Betriebspflicht gemäß §§ 21, 22 ff. PBefG bei Unfällen oder sonstigen Störung des Betriebs und Verkehrsablaufs (BGH vom 10.05.1960, Aktenzeichen: VI ZR 35/59, juris) stellen auch Kosten eines Dispatchers einen ersatzfähigen Schaden dar, da es sich bei dem Personalaufwand für Dispatcher bei einem Verkehrsunternehmen um Vorhaltekosten für Verkehrsunfälle handelt (LG Dresden, Urteil vom 30.08.2016, Aktenzeichen: 3 S 721/14), da auch insoweit den Pflichten aus §§ 21, 22 PBefG nachgekommen wird.
  • LG Dresden, 30.08.2016 - 3 S 721/14

    Kosten für Dispatcher-Einsatz nach unfallbedingter Beeinträchtigung des

    Auszug aus AG Dresden, 31.07.2019 - 101 C 1160/19
    Ebenso wie Vorhaltekosten für Trieb- und Kraftfahrzeuge zur Aufrechterhaltung der Betriebspflicht gemäß §§ 21, 22 ff. PBefG bei Unfällen oder sonstigen Störung des Betriebs und Verkehrsablaufs (BGH vom 10.05.1960, Aktenzeichen: VI ZR 35/59, juris) stellen auch Kosten eines Dispatchers einen ersatzfähigen Schaden dar, da es sich bei dem Personalaufwand für Dispatcher bei einem Verkehrsunternehmen um Vorhaltekosten für Verkehrsunfälle handelt (LG Dresden, Urteil vom 30.08.2016, Aktenzeichen: 3 S 721/14), da auch insoweit den Pflichten aus §§ 21, 22 PBefG nachgekommen wird.
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 336/21

    Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer

    b) Danach stellt die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8: Ladung eines verunfallten LKW blockiert die Fahrbahn einer Autobahn; zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug; AG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2017 - 32 C 3586/16, NZV 2018, 334; AG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2019 - 101 C 1160/19, SVR 2020, 65; ebenso zu § 823 Abs. 1 BGB Grüneberg, ZfS 1991, 254 f.; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 S 273/89, ZfSch 1990, 336; AG Essen, Urteil vom 12. November 2007 - 10 C 627/07, juris; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 271; Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr 6. Aufl., § 10 Rn. 10.15).
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