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   AG Duisburg, 11.10.2011 - 62 IK 374/10   

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https://dejure.org/2011,9451
AG Duisburg, 11.10.2011 - 62 IK 374/10 (https://dejure.org/2011,9451)
AG Duisburg, Entscheidung vom 11.10.2011 - 62 IK 374/10 (https://dejure.org/2011,9451)
AG Duisburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 62 IK 374/10 (https://dejure.org/2011,9451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 88, § 89 Abs. 3; ZPO § 766

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzgericht ist zuständig für Entscheidungen über die auf Grund des § 88 InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhobenen Einwendungen; Entscheidung des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht bei auf Grund des § 88 InsO ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 88, 89 Abs. 3; ZPO § 766
    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Fall der Rückschlagsperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 944
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus AG Duisburg, 11.10.2011 - 62 IK 374/10
    Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) ist für die Entscheidung über alle insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, sofern ohne die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht sachlich zuständig wäre (vgl. Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 138; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 89 RdNr. 34, 35; § 88 Rn. 46; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 2007, § 89 RdNr. 38; BGH NZI 2004, 278; BGH NZI 2011, 365).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03

    Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

    Auszug aus AG Duisburg, 11.10.2011 - 62 IK 374/10
    Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) ist für die Entscheidung über alle insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, sofern ohne die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht sachlich zuständig wäre (vgl. Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 138; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 89 RdNr. 34, 35; § 88 Rn. 46; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 2007, § 89 RdNr. 38; BGH NZI 2004, 278; BGH NZI 2011, 365).
  • AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12

    Insolvenzverfahren: Aufhebung eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Die damit begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht ist für die Entscheidung über alle insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, sofern ohne die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht zuständig wäre (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 62 IK 374/10, NZI 2011, S. 944).
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