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   AG Duisburg, 13.12.2005 - 60 IN 82/05   

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https://dejure.org/2005,27828
AG Duisburg, 13.12.2005 - 60 IN 82/05 (https://dejure.org/2005,27828)
AG Duisburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 (https://dejure.org/2005,27828)
AG Duisburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 60 IN 82/05 (https://dejure.org/2005,27828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Deckung der Verfahrenskosten durch das schuldnerische Vermögen; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des schuldnerischen Vermögensstands; Vergeudung von Vermögen im Vorfeld des Insolvenzantrags; Verwendung des Erlöses aus ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 1, 4a ff., 290, 305; ZPO § 114
    Keine Stundung der Verfahrenskosten für Insolvenzverfahren eines Gesellschafters bei Verbrauch des aus Krisenverkauf seiner Beteiligung erzielten Erlös

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Leipzig, 23.10.2006 - 401 IN 1281/06

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

    Das gleiche Ergebnis, nämlich Versagung der Verfahrenskostenstundung, erreicht man, wenn man der Ansicht des Amtsgerichts Duisburg (vgl. Beschluss vom 07.02.2000 - 43 IN 45/99 -, NZI 2000 S. 286 - 287; Beschluss vom 08.01.2002 - 63 IK 21/01 - NZI 2002 S. 217 - 218; Beschluss vom 09.05.2005 - 62 IK 188/04 -, NZI 2005 S. 462 - 463; Beschluss vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 -, ZVI2006 S. 34 - 35) folgt.

    Diese Pflicht zur Bildung von Rücklagen wird auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 54, 26 Abs. 1 InsO und des § 115 Abs. 1, 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO gesehen (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005, ZVI 2006 S. 34).

    Das Amtsgericht Duisburg zieht in Fällen wie dem hier vorliegenden den Schluss, dass ein Schuldner, der grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Rücklagenbildung für die Verfahrenskostenstundung verstößt, im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln ist, als sei der pflichtwidrig verbrauchte Vermögensgegenstand noch vorhanden (Beschluss vom 07.02.2000 - 43 IN 45/99 -, NZI 2000 S. 286 - 287; Beschluss vom 08.01.2002 - 63 IK 21/01 - NZI 2002 S. 217 - 218; Beschluss vom 09.05.2005 - 62 DC 188/04 -, NZI 2005 S. 462 - 463; Beschluss vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 -, ZVI 2006 S. 34 - 35).

  • LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung einer Verfahrenskostenstundung bei

    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Schuldner so zu behandeln ist, als wäre das Vermögen noch vorhanden, wenn er ernsthaft damit rechnen musste, dass das Insolvenzverfahren auf ihn zukommt und er in diesem Wissen Vermögen vergeudet (vgl. Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 7 T 161/01, Leitsatz, zitiert nach Juris; Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 60 IN 82/05, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, a.a.O. m.w.N.).
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