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   AG Duisburg, 24.03.2010 - 62 IK 86/03   

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https://dejure.org/2010,15591
AG Duisburg, 24.03.2010 - 62 IK 86/03 (https://dejure.org/2010,15591)
AG Duisburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - 62 IK 86/03 (https://dejure.org/2010,15591)
AG Duisburg, Entscheidung vom 24. März 2010 - 62 IK 86/03 (https://dejure.org/2010,15591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 287 Abs. 2, § 292, § 203

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch den Treuhänder als Voraussetzung für die Beendung des Amtes des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung; Einzug von zu Unrecht durch den Schuldner selbst vereinnahmten Forderungen als Aufgabe des Treuhänders ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unabhängig von der inzwischen erteilten Restschuldbefreiung endet das Amt des Treuhänders erst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 41
  • NZI 2010, 523
  • NZI 2010, 532
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Duisburg, 18.10.2010 - 4 O 178/09

    Bedeutung des Ablaufs der Abtretungsfrist für den Eintritt der beschränkenden

    Mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) erteilte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten Rechtschuldbefreiung gem. § 300 InsO.

    Mit Beschluss vom 24.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) stellte das Amtsgericht Duisburg fest, dass die Klägerin als Treuhänderin auch über den 01.10.2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung des Beklagten als Schuldner vom 07.07.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen und Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat.

  • AG Hamburg, 26.10.2016 - 68g IK 115/09

    Zum Ablauf des RSB-Versagungsverfahrens bei Erwerb von Todes wegen

    Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat (AG Duisburg NZI 2010, 532).
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