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   AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04   

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https://dejure.org/2004,19392
AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04 (https://dejure.org/2004,19392)
AG Duisburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 62 IN 189/04 (https://dejure.org/2004,19392)
AG Duisburg, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 62 IN 189/04 (https://dejure.org/2004,19392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I, ZPO § 91 a, § 303

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung eines Zustimmungsvorbehaltes auf die Verwendung von Finanzmitteln; Anforderungen an eine wegen Rechtsmissbrauchs unwirksame Erledigungserklärung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4, 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 303
    Unwirksamkeit der Erledigungserklärung für Insolvenzantrag nach Drittzahlung ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • AG Hamburg, 10.10.2002 - 67c IN 377/02

    Unzulässige Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04
    Zur Klarstellung des Verfahrensstands für alle Beteiligten ist es geboten, in einer Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO; vgl. AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270) festzustellen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und die Erledigungserklärungen der Antragstellerin und der Schuldnerin unwirksam sind.

    Da er bei Antragstellung selbst die Überzeugung bekundet hat, dass der Schuldner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig ist (§ 14 Abs. 1 InsO), muß er sich an dieser Einschätzung festhalten lassen, solange sie nicht durch veränderte Umstände ernstlich in Frage gestellt ist (AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270).

    Sie steht der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens und einer späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen (ebenso AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04
    Die Verfahrenslage ist im Grundsatz nicht wesentlich anders als in einem Anfechtungsprozeß, in dem der Anfechtungsgegner den von ihm behaupteten späteren Wegfall der ursprünglich bestehenden Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90 f.; BGHZ 149, 178 = NZI 2002, 91 ff.; vgl. auch Schmahl, NZI 2002, 177, 182 ff.).

    Nimmt der antragstellende Gläubiger nach Einreichung seines Eröffnungsantrags Zahlungen aus dem schuldnerischen Vermögen entgegen, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, so wirkt er an einer Verkürzung des allen Gläubigern haftenden Vermögens mit, die dem Zweck des von ihm selbst beantragten Insolvenzverfahrens offenkundig zuwiderläuft (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90; BGH NJW 2004, 1385 f. = NZI 2004, 201 f.).

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04
    Nimmt der antragstellende Gläubiger nach Einreichung seines Eröffnungsantrags Zahlungen aus dem schuldnerischen Vermögen entgegen, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, so wirkt er an einer Verkürzung des allen Gläubigern haftenden Vermögens mit, die dem Zweck des von ihm selbst beantragten Insolvenzverfahrens offenkundig zuwiderläuft (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90; BGH NJW 2004, 1385 f. = NZI 2004, 201 f.).

    An einer solchen Leistung aber hat er kein rechtlich geschütztes Interesse, weil sie ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über das Insolvenzverfahren zu dieser Zeit und unter diesen Umständen nicht zukommen soll (BGH NJW 2004, 1385 f. = NZI 2004, 201 f.; Fischer, in: Festschrift für Kirchhof, 2003, S. 73, 81; vgl. auch Frind/Schmidt ZInsO 2001, 1133 f.; Schmahl NZI 2002, 177, 183).

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