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   AG Duisburg-Ruhrort, 05.03.2019 - 9 C 434/18   

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https://dejure.org/2019,12963
AG Duisburg-Ruhrort, 05.03.2019 - 9 C 434/18 (https://dejure.org/2019,12963)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 05.03.2019 - 9 C 434/18 (https://dejure.org/2019,12963)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 05. März 2019 - 9 C 434/18 (https://dejure.org/2019,12963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn, Dashcam und Haftungsabwägung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unachtsamer Spurwechsel im Baustellenbereich und Dashcam-Aufzeichnungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 05.03.2019 - 9 C 434/18
    Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH, NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 05.03.2019 - 9 C 434/18
    Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH, NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 05.03.2019 - 9 C 434/18
    Aufgrund der im Parallelverfahren 9 C 321/18 durch das Gericht, die Klägerin und den Klägervertreter in Augenschein genommenen und auch dem Beklagtenvertreter bekannten Dash-Cam-Aufnahme, die das Gericht im Streitfall unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17 für verwertbar hält, ist partei- und gerichtsbekannt, dass das Klägerfahrzeug unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug in die linke Fahrspur gefahren ist.
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