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   AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15   

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https://dejure.org/2017,28489
AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15 (https://dejure.org/2017,28489)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 04.01.2017 - 9 C 1198/15 (https://dejure.org/2017,28489)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - 9 C 1198/15 (https://dejure.org/2017,28489)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eilenburg weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.1.2017 - 9 C 1198/15 - die Restschadensersatzklage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zurück.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eilenburg weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.1.2017 - 9 C 1198/15 - die Restschadensersatzklage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zurück.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vorn 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Hersteilung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15).

    Für die Bemessung der Nebenkosten, mit Ausnahme der Fahrtkosten,hat das Gericht die Bestimmung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen, was seit der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, ebenfalls anerkannt ist.

    Die Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2013 in die Bestimmungen aufgenommen und waren in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens nicht enthalten (vgl. BGH, 26.04.2016, Az.; VI ZR 50/15).

    Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte, die der BGH gebilligt hat (Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15) auf 0, 70 EUR/km zu schätzen.

    Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Geschädigte nämlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der von Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise vorzunehmen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

    Sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich jedoch, auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angefallen sind, um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vorn 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstiger» Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13).

    In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22, Juli 2014 - VI ZR 357/13).

    Nach der Rechtsprechung ist dazu nicht lediglich eine Gesamtsumme vorzunehmen, vielmehr ist eine Einzefbetrachtung anzustellen, differenziert nach dem Grundhonorar und den aufwandsbezogenen Nebenkosten, da die Nebenkosten nicht losgelöst von den üblicherweise tatsächlich ersatzfähigen Aufwendungen berechnet werden können, (BGH Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

  • LG Freiburg, 24.11.2016 - 3 S 148/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der erforderlichen

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Auf die Frage, ob im Falle einer gerade nicht bewiesenen konkreten Honorarvereinbarung nach einer bestimmten Honorartabelle überhaupt eine Erkennbarkeit der Überhöhung der Gutachterkosten zu prüfen ist (dagegen KG Urteil vom 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, Az.: 1 S 119/15 und LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 3 S 148/16) kommt es hier nicht an.
  • LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Hersteilung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15).
  • LG Stuttgart, 28.07.2016 - 5 S 333/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten;

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Die Heranziehung des Mittelwertes aus HB I und HB III ist anerkannt, da dies ausreichend ist, um Extremwerte zu eliminieren (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 5 S 333/15 und LG Freiburg, 27.11.2016, Az.: 3 S 145/16).
  • LG Mannheim, 05.02.2016 - 1 S 119/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Auf die Frage, ob im Falle einer gerade nicht bewiesenen konkreten Honorarvereinbarung nach einer bestimmten Honorartabelle überhaupt eine Erkennbarkeit der Überhöhung der Gutachterkosten zu prüfen ist (dagegen KG Urteil vom 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, Az.: 1 S 119/15 und LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 3 S 148/16) kommt es hier nicht an.
  • KG, 30.04.2015 - 22 U 31/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Auf die Frage, ob im Falle einer gerade nicht bewiesenen konkreten Honorarvereinbarung nach einer bestimmten Honorartabelle überhaupt eine Erkennbarkeit der Überhöhung der Gutachterkosten zu prüfen ist (dagegen KG Urteil vom 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, Az.: 1 S 119/15 und LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 3 S 148/16) kommt es hier nicht an.
  • AG Mannheim, 29.10.2016 - 10 C 132/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Sicherungsabtretung des Anspruchs auf

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Zahlung der Sachverständigenkosten durch die Geschädigte liegt nämlich auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung eine stillschweigende Rückabtretungsvereinbarung zugrunde, die nach dem endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks wirksam wird (so auch AG Mannheim, Urteil vom 29.10,2016, Az.: 10 C 132/16).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
    Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13).
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