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   AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15   

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AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15 (https://dejure.org/2017,28772)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 08.02.2017 - 9 C 1180/15 (https://dejure.org/2017,28772)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 9 C 1180/15 (https://dejure.org/2017,28772)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Eilenburg verurteilt die HUK 24 AG mit Urteil vom 8.2.2017 - 9 C 1180/15 - zwar zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten, aber mit erschreckend falscher Begründung.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15,LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15).

    Für die Bemessung der Nebenkosten, mit Ausnahme der Fahrtkosten, hat das Gericht die Bestimmung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen, was seit der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, ebenfalls anerkannt ist.

    Die Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2013 in die Bestimmungen aufgenommen und waren in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens nicht enthalten (vgl. BGH, 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

    Eine Berücksichtigung von Fremdkosten hat auch der BGH in seiner Entscheidung Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, anerkannt.

    Dies gilt selbst dann, wenn dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätkontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise obliegt (BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

    Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Fahrtkosten als auch für Fotos, Kopien und Druck, auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angefallen sind, um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe der typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13).

    In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13).

    Nach der Rechtsprechung ist dazu nicht lediglich eine Gesamtsumme vorzunehmen, vielmehr ist eine Einzelbetrachtung anzustellen, differenziert nach dem Grundhonorar und den aufwandsbezogenen Nebenkosten, da die Nebenkosten nicht losgelöst von den üblicherweise tatsächlich   ersatzfähigen   Aufwendungen   berechnet werden  können.   (BGH   Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, einer Pauschalierung der Nebenkosten eine Absage erteilt.

  • LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15,LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15).

    Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Postionen geleistet werden soll, sondern zugleich auch eine Gewinnmarge enthalten ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 5 S 164/15).

    (LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 Az.: 5 S 164/15).

  • LG Freiburg, 24.11.2016 - 3 S 145/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Die Heranziehung des Mittelwertes aus HB I und HB III ist anerkannt, da dies ausreichend ist, um Extremwerte zu eliminieren (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 5 S 333/15 und LG Freiburg, 27.11.2016, Az.: 3 S 145/16).

    (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 3 S 145/16).

  • LG Leipzig, 20.12.2015 - 8 S 324/15
    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Dies ist nicht gerechtfertigt (Urteil des LG Leipzig vom 20.01.2016, Az.: 8 S 324/15).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Die abgerechneten Nebenkosten sind auch nicht wie in der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, auf 25 % des Grundhonorars beschränkt.
  • AG Mannheim, 29.10.2016 - 10 C 132/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Sicherungsabtretung des Anspruchs auf

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Zahlung der Sachverständigenkosten durch die Geschädigte liegt nämlich auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung eine stillschweigende Rückabtretungsvereinbarung zugrunde, die nach dem endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks wirksam wird (so auch AG Mannheim, Urteil vom 29.10.2016, Az.: 10 C 132/16).
  • LG Stuttgart, 28.07.2016 - 5 S 333/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten;

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Die Heranziehung des Mittelwertes aus HB I und HB III ist anerkannt, da dies ausreichend ist, um Extremwerte zu eliminieren (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 5 S 333/15 und LG Freiburg, 27.11.2016, Az.: 3 S 145/16).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13).
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