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   AG Eisenach, 09.02.2012 - 54 C 571/11   

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https://dejure.org/2012,61078
AG Eisenach, 09.02.2012 - 54 C 571/11 (https://dejure.org/2012,61078)
AG Eisenach, Entscheidung vom 09.02.2012 - 54 C 571/11 (https://dejure.org/2012,61078)
AG Eisenach, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 54 C 571/11 (https://dejure.org/2012,61078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall: Ersatz von Anschaffungskosten für MBT-Schuhe sowie Haushaltsführungsschaden

  • Justiz Thüringen

    § 249 BGB, § 252 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 823 BGB, § 843 BGB
    Ersatzanspruch bezüglich der Anschaffungskosten für Spezialschuhe sowie des Haushaltsführungsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 8 U 10/05

    Anschaffungskosten für Kleidung wegen Gewichtszunahme nach Unfall

    Auszug aus AG Eisenach, 09.02.2012 - 54 C 571/11
    Vermehrte Bedürfnisseeines Geschädigten, die auf Dauer, d.h. auch noch über dieBeendigung medizinisch möglicher Heilbehandlung hinaus bestehen,sind gem. § 843 BGB grundsätzlich durch Zahlung abzugelten (vgl.Urteil OLG Düsseldorf vom 29.09.2005, Az. I-8 U 10/05).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

    Auszug aus AG Eisenach, 09.02.2012 - 54 C 571/11
    Allerdings hat sich die Klägerin anrechnen lassen,dass Anschaffung von Schuhen zu den allgemeinenLebenshaltungskosten gehören, deren Kosten dem Schädiger nichtauferlegt werden können (BGH NJW 1982, 757,758).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus AG Eisenach, 09.02.2012 - 54 C 571/11
    Nach ständigerRechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96)setzt der Erlass eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dassaus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissenWahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können.Bei den Verletzungen, die die Klägerin unstreitig erlitten hat,ist, wie ärztlich bestätigt und unbestritten, mit Spätfolgen, wieWetterfühligkeit, Anschwellen und Belastungsschmerzen zu rechnen.Hieraus könnte immaterieller Schadensersatz hergeleitet werden.
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