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AG Ellwangen/Jagst, 07.11.2012 - 3 Gs 246/12 |
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AG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 07. November 2012 - 3 Gs 246/12 (https://dejure.org/2012,83162)
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Verfahrensgang
- AG Ellwangen/Jagst, 07.11.2012 - 3 Gs 246/12
- LG Ellwangen/Jagst, 28.05.2013 - 1 Qs 130/12
- BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
Wird zitiert von ...
- LG Ellwangen/Jagst, 28.05.2013 - 1 Qs 130/12
Rechtmäßigkeit des Verschriften und Anhören von Telefongesprächen eines …
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 14.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 07.11.2012, 3 Gs 246/12, wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, als festgestellt wird, dass das Verschriften und (teilweise) Anhören von Telefongesprächen des früheren Beschuldigten mit seinem Verteidiger und das Ausdrucken und Lesen von gespeicherten E-Mails zwischen dem früheren Beschuldigten und seinem Verteidiger rechtswidrig waren.vom 19.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 07.11.2012, 3 Gs 246/12, wird mit der Maßgabe der Klarstellung gemäß Z. 1 dieser Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht Ellwangen, Ermittlungsrichter, 3 Gs 246/12, hat auf entsprechende Anträge des Beschuldigten mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen:.