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   AG Elmshorn, 21.04.2021 - 44 F 33/21   

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AG Elmshorn, 21.04.2021 - 44 F 33/21 (https://dejure.org/2021,9615)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 21.04.2021 - 44 F 33/21 (https://dejure.org/2021,9615)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 21. April 2021 - 44 F 33/21 (https://dejure.org/2021,9615)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Familiengericht ist nicht hinsichtlich der Maskenpflicht und Testung in Schulen zuständig ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Weimar, 08.04.2021 - 9 F 148/21

    Kinderschutzverfahren: Masken- und Mindestabstandspflicht für Schulkinder in

    Auszug aus AG Elmshorn, 21.04.2021 - 44 F 33/21
    Zur Begründung legen die Kindeseltern einen 246 Seiten langen Antrag vor, der im Wesentlichen aus der Wiedergabe eines Abdruckes der Entscheidungen des Amtsgerichts Weimar vom 8.4.2021, Aktenzeichen 9 F 148/21 und eine Entscheidung des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Aktenzeichen 2 F 192/21 vom 13. April 2021 besteht.
  • AG Weilheim, 13.04.2021 - 2 F 192/21

    Maskenpflicht als Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus AG Elmshorn, 21.04.2021 - 44 F 33/21
    Zur Begründung legen die Kindeseltern einen 246 Seiten langen Antrag vor, der im Wesentlichen aus der Wiedergabe eines Abdruckes der Entscheidungen des Amtsgerichts Weimar vom 8.4.2021, Aktenzeichen 9 F 148/21 und eine Entscheidung des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Aktenzeichen 2 F 192/21 vom 13. April 2021 besteht.
  • VG Münster, 26.05.2021 - 5 L 339/21

    Gerichtszuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindeswohlgefährdender

    Absatz 6 erfasst mithin die Fälle, in denen die Prozessabteilung des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht oder an eine Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist und umgekehrt."; dementsprechend einen vergleichbaren Antrag mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit bzw. Zuständigkeit ablehnend AG Elmshorn, Beschluss vom 21. April 2021 - 44 F 33/21, juris (Nachricht); AG Essen, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 106 F 84/21 -, juris, Rn. 10 ff.
  • VG Münster, 31.05.2021 - 5 L 344/21

    Gerichtszuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindeswohlgefährdender

    Absatz 6 erfasst mithin die Fälle, in denen die Prozessabteilung des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht oder an eine Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist und umgekehrt."; dementsprechend einen vergleichbaren Antrag mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit bzw. Zuständigkeit ablehnend AG Elmshorn, Beschluss vom 21. April 2021 - 44 F 33/21, juris (Nachricht); AG Essen, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 106 F 84/21 -, juris, Rn. 10 ff.
  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 83/21

    Corona, Maskenpflicht, Schule. Familiengericht, Zuständigkeit, Wertfestsetzung

    Gerade umgekehrt wird die Gefahr einer Infektion des Antragstellers mit u. U. schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen gerade deshalb vermieden, weil die vorgeschriebenen Abstandsgebote sowie die Test- und Maskentragungspflicht in der Schule umgesetzt werden, also die Schule die Vorschriften umsetzt, die das Land aufgrund der vom Bundestag festgestellten Pandemielage von nationaler Bedeutung aufgrund des Bundesinfektionsschutzes getroffen hat (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

    Selbst bei etwaigen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen - die das Familiengericht jedoch nicht hat (so auch OVG Schleswig-Holstein (13.11.2020 3 MR 61/20) zur Maskenpflicht und VGH München (02.03.2021, 20 NE 21.369) zur Testpflicht - führt dies nicht dazu, dass das Familiengericht sich an die Stelle des Verwaltungsgerichtes setzen dürfte und Anordnungen gegenüber der Schule trifft (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 84/21

    Kein einstweilige Anordnung gegen die Masken-, Abstands- und Testpflicht in

    Gerade umgekehrt wird die Gefahr einer Infektion des Antragstellers mit u. U. schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen gerade deshalb vermieden, weil die vorgeschriebenen Abstandsgebote sowie die Test- und Maskentragungspflicht in der Schule umgesetzt werden, also die Schule die Vorschriften umsetzt, die das Land aufgrund der vom Bundestag festgestellten Pandemielage von nationaler Bedeutung aufgrund des Bundesinfektionsschutzes getroffen hat (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

    Selbst bei etwaigen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen - die das Familiengericht jedoch nicht hat (so auch OVG Schleswig-Holstein (13.11.2020 3 MR 61/20) zur Maskenpflicht und VGH München (02.03.2021, 20 NE 21.369) zur Testpflicht - führt dies nicht dazu, dass das Familiengericht sich an die Stelle des Verwaltungsgerichtes setzen dürfte und Anordnungen gegenüber der Schule trifft (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

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