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   AG Elmshorn, 24.05.2005 - 49 C 58/05   

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https://dejure.org/2005,35626
AG Elmshorn, 24.05.2005 - 49 C 58/05 (https://dejure.org/2005,35626)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 24.05.2005 - 49 C 58/05 (https://dejure.org/2005,35626)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 49 C 58/05 (https://dejure.org/2005,35626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    TKV § 16 Abs. 3 S. 3
    Verbindungsentgelte bei Mehrwertdienstleistungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mehrwertdienst - Nutzung durch Dritte - Zahlungsverpflichtung

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 16 Abs. 3 S. 3 TKV
    Vertragspartner bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten; Internetrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus AG Elmshorn, 24.05.2005 - 49 C 58/05
    Die wirtschaftlich enge Verbindung beider Leistungen begründet auch eine rechtliche Einheit (BGH, Urteil vom 22. November 2001, Az: IM ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht die Entgeltforderung des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf seinem Rechtsverhältnis mit dem Kunden, und zwar auch, soweit Mehrwertdienste erbracht werden (BGH, NJW 2002, 361, 363).

    Dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass der Verbindungsvermittler stets einen eigenen Entgeltanspruch hat, und dass er nicht nur einen Anspruch des Inhalteanbieters einzieht (vgl. BGH, NJW 2002, 361, 363).

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus AG Elmshorn, 24.05.2005 - 49 C 58/05
    Darin, dass vorliegend von einer unbewussten Dialerinstallation auszugehen ist, unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der Bundesgerichtshof am 4. März 2004 entschied (Az: III ZR 96/03, BGHZ 158, 201).

    Das aus Dialern resultierende Missbrauchsrisiko müssen daher die Verbindungsnetzbetreiber, die Verbindungen zu den angewählten Mehrwertdiensterufnummern herstellen, tragen (BGH in BGHZ 158, 201).

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