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   AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20   

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https://dejure.org/2021,68103
AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20 (https://dejure.org/2021,68103)
AG Erding, Entscheidung vom 10.12.2021 - 16 C 5611/20 (https://dejure.org/2021,68103)
AG Erding, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 16 C 5611/20 (https://dejure.org/2021,68103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Fluggastrecht, Abtretung, Fluggast, Annullierung, Ermessen, Zedent, Schutzniveau, Zahlung, Verordnung, Zeitpunkt, Flug, Verfahren, Ausgleichsanspruch, Anspruch, Flughafen, billigem Ermessen, Frankfurt Main

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr können nicht anders behandelt werden als die Fluggäste, denen eine Ausgleichsleistung nach Art. 5 I lit. c) der Verordnung (EG) 261/2004 zugutekommt, da eine solche Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele nicht hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, NJW 2010, 43 Rdnrn. 59 u. 60 - Sturgeon u. a.).

    Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit großer Verspätung die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, nämlich die in Art. 5 I lit. c) dieser Verordnung vorgesehene Leistung (vgl. EuGH, NJW 2010, 43 Rdnr. 61 - Sturgeon u. a., EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10, C-629/10 (Emeka Nelson u. a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/Civil Aviation Authority).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Annullierung oder Verspätung sowohl zumutbar als auch erfolgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben oder die sich ihm zumindest als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, BGH Urteil vom 15.01.2019, Az.: X ZR 15/18.
  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (EuGH, Beschluss vom 14.01.2021, C-264/20).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    Bei der von dem Fluggast gebuchten Beförderung von M. über Frankfurt (am Main) nach Shanghai handelt es sich um einen einzigen, einheitlich zu bewertenden Flug, siehe hierzu EuGH Rs. Wegener, Urteil vom 31.05.2018, C-537/17.
  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an die Fluggäste nur dann befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können, EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-74/19).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20
    Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit großer Verspätung die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, nämlich die in Art. 5 I lit. c) dieser Verordnung vorgesehene Leistung (vgl. EuGH, NJW 2010, 43 Rdnr. 61 - Sturgeon u. a., EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10, C-629/10 (Emeka Nelson u. a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/Civil Aviation Authority).
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