Rechtsprechung
AG Erding, 21.02.2020 - 14 C 4549/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 128 Abs. 2; VO (EG) Nr. 261/2004 Art, 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. c
Kein "außergewöhnlicher Umstand" im Falle eines Pilotenstreiks - rewis.io
Ausgleichszahlungen für Fluggast bei Pilotenstreik
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Auszug aus AG Erding, 21.02.2020 - 14 C 4549/19
Ausweislich des Urteils des EuGH vom 17.04.2018, Az. C-195/17, kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, nicht darauf an, ob der Streik nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig ist oder nicht, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge, was den in den Erwägungsgründen 1 und 4 der FluggastrechteVO genannten Zielen zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen.
- LG Köln, 19.10.2020 - 11 S 546/20 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 138. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil und die 128. Abteilung des AG Köln, wie in dem angefochtenen Urteil zitiert, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
- LG Köln, 15.10.2020 - 11 S 439/20 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 122. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
- LG Köln, 07.10.2020 - 11 S 579/20 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 150. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, die darin zitierte Entscheidung des AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, sowie des LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; ebenso AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).