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   AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12   

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https://dejure.org/2012,53471
AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12 (https://dejure.org/2012,53471)
AG Erding, Entscheidung vom 23.07.2012 - 3 C 719/12 (https://dejure.org/2012,53471)
AG Erding, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - 3 C 719/12 (https://dejure.org/2012,53471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Keine Übertragung von außergewöhnlichen Umständen auf nachfolgende Flüge

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Blitzschlag während des Vorumlaufs / Ersatz-Flugzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Blitzschlag ist nicht zwingend ein außergewöhnlicher Umstand!

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Dem Luftfahrtunternehmen obliegt es nämlich darzulegen und erforderlichen Falls zu Beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne Angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und mit denen es zur Annullierung/Verspätung des Fluges geführt haben (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 NJW 2009, 347) ein ausreichender Vortrag hierzu ist nicht erfolgt.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Gestützt wird diese Rechtsauffassung auch nach Auffassung des BGH damit, dass diese in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH steht, der - im persönlichen Anwendungsbereich der EuGVVO - die auf den Beförderungsvertrag und die FluggastrechteVO gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen der Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO unterworfen hat, die ausschließlich für vertragliche Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. C-204/08, Rz. 47).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Die Beklagte hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen aus welchen Gründen ihr gegebenenfalls dies nicht zumutbar war auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Vergleiche BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1603) war die Erhöhung der 1, 3 fachen Regelgebühr auf eine 1, 5 fache Gebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Gemäß Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C 402/07, C 432/07) sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den Artikel 7 der Fluggastrechte VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ein Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach dem von dem Luftfahrtunternehmen im ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten.
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12
    Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, Rz. 26 m.w.N.).
  • AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13

    Haftung der Fluggesellschaft auch bei technischen Problemen im Rahmen der

    Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann aber nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf darauf folgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (so auch AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Az. 2-24 S 47/11; a.A., allerdings ohne Begründung, AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10; AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).

    Dieses Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, kann nicht zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liegt in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11).

  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Zwar kann ein Blitzschlag grundsätzlich einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen (so auch AG Erding, RRa 2013, 31 (31)).
  • AG Frankfurt/Main, 18.06.2019 - 29 C 1749/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Vorumlauf

    Denn das Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nehme, könne nicht zulasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liege in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Hamburg Urteil vom 08.01.2015 - 20a C 219/14, BeckRS 2015, 9460, beck-online, m.w.N.; AG Köln Urteil vom 12.05.2014 - 142 C 600/13, BeckRS 2014, 11388, beck-online; AG Erding Urteil vom 23.07.2012 - 3 C 719/12, BeckRS 2013, 3515).
  • AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz

    Blitzschlag gehört zu solchen Umständen (Landesgericht Korneuburg RRA 2021, 91; AG Königs Wusterhausen RRa 2016, 138; AG Erding RRA 2013, 31).
  • AG Köln, 11.01.2016 - 142 C 466/14

    Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für eine Flugverspätung

    Die Verspätung auf dem nachfolgenden Flug beruhe damit letztlich auf der Organisationsentscheidung des Luftfahrtunternehmens wie es seine Flugzeuge im Umlaufverfahren einsetzt (AG Erding - Urteil vom 23.07.2012 - 3 C 719/12; LG Hannover - Urteil vom 18.01.2012 - 14 S 52/11).
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