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AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15 |
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WEG - Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Gemeinschaftseigentums
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- BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der …
Auszug aus AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
Dementsprechend sind Verfügungen hierüber im Beschlusswege bereits im Innenverhältnis der Eigentümer unzulässig (…BGH NJW 2012, S. 1036); erst recht muss dies gelten, wenn diese - wie hier - im Außenverhältnis Dritten gegenüber Wirkung entfalten sollen (vgl. dazu: BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N.).Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks (NJW 2013, S. 1962) in Streit steht, ist zu beachten, dass sowohl dort wie auch im hier zu beurteilenden Fall eine das sachenrechtliche Grundverhältnis betreffende Verfügung zugrunde liegt - nämlich ein Rechtsgeschäft, durch welches der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, indem dieses entweder auf einen Dritten übertragen oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufgehoben oder sonst in seinem Inhalt verändert wird (…beispielsweise: BGH NJW 1987, S. 3177).
Nach allgemeiner Auffassung sind die Regelungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gerade nicht geeignet, eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zu begründen; sie werden vielmehr durch die Vorschriften des WEG als leges speciales verdrängt (BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N. aus Rechtsprechung und Lit.).
- BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte
Auszug aus AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks (…NJW 2013, S. 1962) in Streit steht, ist zu beachten, dass sowohl dort wie auch im hier zu beurteilenden Fall eine das sachenrechtliche Grundverhältnis betreffende Verfügung zugrunde liegt - nämlich ein Rechtsgeschäft, durch welches der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, indem dieses entweder auf einen Dritten übertragen oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufgehoben oder sonst in seinem Inhalt verändert wird (beispielsweise: BGH NJW 1987, S. 3177).Soweit die Beklagten sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht, in Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB könnten die angefochtenen Regelungen auch durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2010, S. 1312 und NJW 1987, S. 3177) beziehen, vermag ihnen dies nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09
Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch …
Auszug aus AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
Soweit die Beklagten sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht, in Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB könnten die angefochtenen Regelungen auch durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2010, S. 1312 und NJW 1987, S. 3177) beziehen, vermag ihnen dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. - BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90
Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …
Auszug aus AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
Darüber hinaus ist das Wohnungseigentum der Klägerin, verbunden mit dem Anteil am Gemeinschaftseigentum, als echtes und vollwertiges Eigentum schutzwürdig (vgl. BGH NJW 1992, S. 978).