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   AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17   

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https://dejure.org/2017,57411
AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17 (https://dejure.org/2017,57411)
AG Erfurt, Entscheidung vom 27.10.2017 - 36 F 941/17 (https://dejure.org/2017,57411)
AG Erfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 36 F 941/17 (https://dejure.org/2017,57411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG, § 19 Abs 1 VersAusglG, § 19 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 19 Abs 4 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Durchführung hinsichtlich einer Pflichtversicherung sowie einer freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Gesamtbetrachtung beider Anrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 433
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17
    Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 EUR noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17
    Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 EUR noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen.
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17
    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen (.Bausteine") zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH. zuletzt Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 -, Rn. 8, juris mit weiteren Nachweisen).
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