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   AG Erfurt, 30.06.2021 - 5 C 2136/20   

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https://dejure.org/2021,45279
AG Erfurt, 30.06.2021 - 5 C 2136/20 (https://dejure.org/2021,45279)
AG Erfurt, Entscheidung vom 30.06.2021 - 5 C 2136/20 (https://dejure.org/2021,45279)
AG Erfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 5 C 2136/20 (https://dejure.org/2021,45279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 9 Abs 5 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 S 2 StVG, § 18 StVG, § 249 BGB
    Haftungsverteilung zwischen einem wendenden und in ein Grundstück abbiegenden sowie einem zurücksetzenden Fahrzeug

  • RA Kotz

    Haftungsverteilung zwischen wendenden und abbiegenden KFZs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Saarbrücken, 24.01.2014 - 13 S 168/13

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines in ein Grundstück

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2021 - 5 C 2136/20
    Hierzu nimmt der überwiegende Teil der Rechtsprechung ebenfalls an, dass auch dem in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer infolge eines Verstoßes gegen die in § 9 Abs. 5 StVO normierten Pflichten ein solcher Anscheinsbeweis zur Last zu legen ist, wobei dies nicht nur in Bezug auf den entgegen kommenden Verkehr angenommen wird (vgl. beispielsweise LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 13 S 168/13 bei juris m.w.N.; LG Wuppertal MDR 2020, S. 1056).
  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2021 - 5 C 2136/20
    Zwar sprach gegen die Beklagte zu 1. der von der Rechtsprechung zu Lasten des sich rückwärts bewegenden Verkehrsteilnehmers angenommene Anscheinsbeweis für eine Verursachung des Unfalls wegen Verstoßes gegen die gemäß § 9 Abs. 5 StVO besonders gesteigerten Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 2016, S. 1100 m.w.N.).
  • KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01

    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2021 - 5 C 2136/20
    In einem solchen Fall gilt auch zu Lasten des wendenden Verkehrsteilnehmers der Anschein der Verursachung infolge Nichtbeachtung der o. a. Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (vgl. KG NZV 2003, S. 89).
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