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   AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16   

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https://dejure.org/2017,5137
AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16 (https://dejure.org/2017,5137)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 31.01.2017 - 15 C 176/16 (https://dejure.org/2017,5137)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 15 C 176/16 (https://dejure.org/2017,5137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beseitigung eines zu Telekommunikationszwecken an der Hauswand im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage angebrachten Multifunktionsgehäuses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kabelverzweiger kann durch "Multifunktionsgehäuse" ersetzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Oberirdisches Multifunktionsgehäuse = keine unzumutbare Beeinträchtigung i.S.d. § 76 TKG (IMR 2017, 251)

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 720
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1499/97

    Auf TKG § 57 Abs 1 Nr 2 gestützte Verpflichtung, die Errichtung eines

    Auszug aus AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16
    Maßstab ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (BVerfG NJW 2000, 798, 800 und BGH Urt. v. 14.5.2004 - V ZR 292/03, beide zu der Vorgängernorm Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F.; Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz - Kommentar, 3. Auflage 2013, § 76 TKG Rn. 9; Schütz in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2. Auflage 2015, § 76 TKG Rn. 10).

    Maßgeblich ist für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung jedoch, dass die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis erhalten bleiben, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war (BVerfG NJW 2000, 798, 800).

    Durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie darf die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden (BVerfG NJW 2000, 798, 800).

  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers - hier: der Deutschen Bahn - wegen der

    Auszug aus AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16
    Maßstab ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (BVerfG NJW 2000, 798, 800 und BGH Urt. v. 14.5.2004 - V ZR 292/03, beide zu der Vorgängernorm Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F.; Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz - Kommentar, 3. Auflage 2013, § 76 TKG Rn. 9; Schütz in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2. Auflage 2015, § 76 TKG Rn. 10).
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