Rechtsprechung
AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
AKB § 7 Abs. 5; StGB § 142; VVG § 28 Abs. 3
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgleichsanspruch der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall
- RA Kotz
Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausgleichsanspruch der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99
Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger …
Auszug aus AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08
Sie hat nämlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Unfallflucht nach § 142 StGB erfüllt und damit die Obliegenheit verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes, das heißt des Versicherungsfalles, dienlich sein kann (vgl. BGH Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/99 -).
- AG Bonn, 23.04.2013 - 108 C 316/12
Regressanspruch; Obliegenheitspflichtverletzung bei Verlassen der Unfallstelle
Ein Verschweigen ist bereits dann als "arglistig" einzustufen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, in diesem Sinne ist auch eine Verkehrsunfallflucht als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (AG Eschweiler, 23 C 146/08, Urteil vom 14.04.2011, Rn. 24).