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   AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08   

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https://dejure.org/2011,55169
AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08 (https://dejure.org/2011,55169)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.04.2011 - 23 C 146/08 (https://dejure.org/2011,55169)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14. April 2011 - 23 C 146/08 (https://dejure.org/2011,55169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AKB § 7 Abs. 5; StGB § 142; VVG § 28 Abs. 3
    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall

  • RA Kotz

    Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08
    Sie hat nämlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Unfallflucht nach § 142 StGB erfüllt und damit die Obliegenheit verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes, das heißt des Versicherungsfalles, dienlich sein kann (vgl. BGH Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/99 -).
  • AG Bonn, 23.04.2013 - 108 C 316/12

    Regressanspruch; Obliegenheitspflichtverletzung bei Verlassen der Unfallstelle

    Ein Verschweigen ist bereits dann als "arglistig" einzustufen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, in diesem Sinne ist auch eine Verkehrsunfallflucht als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (AG Eschweiler, 23 C 146/08, Urteil vom 14.04.2011, Rn. 24).
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