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   AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14   

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https://dejure.org/2015,78894
AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14 (https://dejure.org/2015,78894)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 F 188/14 (https://dejure.org/2015,78894)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 13 F 188/14 (https://dejure.org/2015,78894)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 26.02.2014 - 10 UF 61/13
    Auszug aus AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14
    Durch Beschluss vom 26.02.2014 wurde der Titel im Verfahren 10 UF 61/13 - 227 F 270/12 AG Aachen - abgeändert.

    Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 26.02.2014 - 10 UF 61/13, 227 F 270/12 Amtsgericht Aachen - zu entscheiden, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2015 der Antragsteller nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an den Kläger zu zahlen, hilfsweise ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.

    Diese Ansicht entspricht auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluss vom 26.02.2014 (10 UF 61/13).

  • AG Aachen, 17.04.2015 - 227 F 382/14

    Zahlungsanspruch auf weiteren Zugewinnausgleich durch das hälftige Ansetzen des

    Auszug aus AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14
    Die Antragsgegnerin machte unter dem Aktenzeichen Amtsgericht Aachen 227 F 382/14 ein weiteres Verfahren auf Zahlung eines zusätzlichen Zugewinnausgleichs in Höhe von 75.077,86 EUR anhängig.

    Das Verfahren über den Zugewinnausgleich (Amtsgericht Aachen - 227 F 382/14) ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 10 UF 134/11
    Auszug aus AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14
    Der Antragsteller war zunächst im Verfahren 227 F 230/06 AG Aachen/ 10 UF 134/11 OLG Köln zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.052,00 EUR Elementarunterhalt und 275, 00 EUR Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet worden.
  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15

    Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler hat mit Beschluss vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden, wonach beantragt wird, unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 -/Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 227 F 270/12 - zu entscheiden, dass er mit Wirkung ab dem 1.1.2015 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen, hilfsweise ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.

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