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   AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19   

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https://dejure.org/2020,15278
AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19 (https://dejure.org/2020,15278)
AG Essen, Entscheidung vom 10.06.2020 - 196 C 143/19 (https://dejure.org/2020,15278)
AG Essen, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 196 C 143/19 (https://dejure.org/2020,15278)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Es gibt sie tatsächlich, die begründete Beschlussersetzungsklage gem. § 21 Abs. 8 WEG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19
    Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung gemäß § 21 Abs. 4 WEG (BGH, Urteil vom 04. Mai - V ZR 203/17 -, Rn. 9, juris).

    Da im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 18 mwN), soll in aller Regel nicht die Abgabe individueller Willenserklärungen erreicht werden, sondern ein Beschluss als das in § 23 Abs. 1 WEG vorgesehene Ergebnis der kollektiven Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 04. Mai 2018 - V ZR 203/17 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19
    Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger lnstandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so triffl die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaff entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 -, BGHZ 202, 375-385).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19
    Da im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 18 mwN), soll in aller Regel nicht die Abgabe individueller Willenserklärungen erreicht werden, sondern ein Beschluss als das in § 23 Abs. 1 WEG vorgesehene Ergebnis der kollektiven Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 04. Mai 2018 - V ZR 203/17 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19
    Im Übrigen reicht es, wenn die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (BGH, Urteil vom 06. November 2009 - V ZR 73/09 -, juris), wie das hier der Fall ist.
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