Rechtsprechung
   AG Essen-Steele, 24.03.2020 - 23 F 58/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,56987
AG Essen-Steele, 24.03.2020 - 23 F 58/15 (https://dejure.org/2020,56987)
AG Essen-Steele, Entscheidung vom 24.03.2020 - 23 F 58/15 (https://dejure.org/2020,56987)
AG Essen-Steele, Entscheidung vom 24. März 2020 - 23 F 58/15 (https://dejure.org/2020,56987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,56987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 529/17

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus AG Essen-Steele, 24.03.2020 - 23 F 58/15
    "Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN) "(BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris).

    Daran ändert auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung gewährte Schriftsatznachlass nichts, da ein Schriftsatznachlass "nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist" (BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 09.07.1997 - IV ZB 11/97

    Rechtshängigkeit einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgten

    Auszug aus AG Essen-Steele, 24.03.2020 - 23 F 58/15
    "Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN) "(BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus AG Essen-Steele, 24.03.2020 - 23 F 58/15
    "Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN) "(BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht