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AG Esslingen, 16.05.2013 - 5 M 445/13 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Euskirchen, 22.01.2015 - 11 M 156/15
Weigerung eines Gerichtsvollziehers zur Einholung von Auskünften Dritter i.R.d. …
Nach teilweise vertretener Auffassung sind "isolierte" Anträge auf Drittauskünfte nach § 8021 ZPO, d.h. solche, die ohne gleichzeitigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt werden, grundsätzlich unzulässig (vgl. AG Esslingen vom 16.05.2013 - 5 M 445/13; vgl. ferner AG Fürth vom 20.06.2014 - 701 M 2556/14). - AG Essen, 05.05.2020 - 30 M 970/20 Denn § 802 l Abs. 1 ZPO fordert, dass der Schuldner einer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem antragstellenden Gläubiger nicht nachgekommen ist (Mross DGVZ 2016, 54; AG Esslingen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 M 445/13;… AG Fürth DGVZ 2014, 225 MüKoZPO/Wagner, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 802l Rn. 17).