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   AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18   

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https://dejure.org/2018,43816
AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18 (https://dejure.org/2018,43816)
AG Esslingen, Entscheidung vom 28.06.2018 - 4 C 357/18 (https://dejure.org/2018,43816)
AG Esslingen, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 4 C 357/18 (https://dejure.org/2018,43816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Nutzungsausfall bei Totalschaden nach Unfall mit ausländischem Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 349
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2011 - 1 U 54/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen, OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. August 2011 - 1 U 54/11 -, Rn. 15, juris.

    Die Warnung soll potentiellen Schädigern die Gelegenheit geben, Maßnahmen zur Schadensabwendung zu treffen und muss daher möglichst konkret erfolgen, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. August 2011 - 1 U 54/11 -, Rn. 19, juris m.w.N.

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Erforderlich ist im letzteren Fall, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (was etwa beim Vorhandensein eines zumutbar nutzbaren Zweitfahrzeugs möglicherweise nicht der Fall ist), vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 290/11 -, Rn. 27, juris m.w.N.
  • OLG Hamm, 06.04.2017 - 24 U 110/16

    Aktivlegitimation Grüne Karte Büro

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Ein Direktanspruch steht dem Geschädigten allerdings nicht gegen das beauftragte Mitgliedsunternehmen zu, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06. April 2017 - I-24 U 110/16 -, Rn. 12, juris.
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nicht zeitlich unbegrenzt sondern nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit, vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 363/11 -, Rn. 22, juris m.w.N.
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB zudem gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken, BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 -, Rn. 31, juris m.w.N. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 - I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris m.w.N. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann aber unter besonderen Umständen angenommen werden kann.
  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB zudem gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken, BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 -, Rn. 31, juris m.w.N. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 - I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris m.w.N. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann aber unter besonderen Umständen angenommen werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Auszug aus AG Esslingen, 28.06.2018 - 4 C 357/18
    Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB zudem gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken, BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 -, Rn. 31, juris m.w.N. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 - I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris m.w.N. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann aber unter besonderen Umständen angenommen werden kann.
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