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AG Ettlingen, 03.01.2000 - 2 M 2202/99 |
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- LG Köln, 20.06.1995 - 6 T 207/95
Auszug aus AG Ettlingen, 03.01.2000 - 2 M 2202/99
Kenntnis von den geänderten Lebensbedingungen des Schuldners kann die Gläubigerin jedoch nur erlangen, wenn der Schuldner seine bisherigen Einkünfte für die Gläubigerin nachvollziehbar durch Namen und Anschrift der leistenden Personen darlegt (so ausdrücklich auch LG Köln, JurBüro 1996, 50 f.). - LG Hannover, 26.11.1992 - 11 T 196/92
Auszug aus AG Ettlingen, 03.01.2000 - 2 M 2202/99
Ebenso verhält es sich, wenn der arbeitslos gewesene Schuldner später keine Arbeitslosenunterstützung mehr beantragt oder nach Bezug von Arbeitslosenhilfe keinen Fortzahlungsantrag mehr stellt (LG Heilbronn MDR 1993, 801). - LG Stuttgart, 24.06.1992 - 10 T 84/92
Auszug aus AG Ettlingen, 03.01.2000 - 2 M 2202/99
Dazu ist auch erforderlich, dass die Person bezeichnet wird, von der die Zuwendung stammt (LG Stuttgart DGVZ 1993, 114 f.).