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   AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07   

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AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07 (https://dejure.org/2008,34862)
AG Ettlingen, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 C 214/07 (https://dejure.org/2008,34862)
AG Ettlingen, Entscheidung vom 11. Januar 2008 - 2 C 214/07 (https://dejure.org/2008,34862)
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  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigteerhältlich Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vergl. zuletzt BGH NJW 2006, 2106, NJW 2006, 2621 ff, NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916; NJW 2007, 3782 ff).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger die der Kalkulation zugrundegelegten unfallbedingten Mehrleistungen persönlich in vollem Umfange zugute gekommen sind ( BGH NJW 2007, 3782 ff).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Soweit der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vergl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2693 ff).
  • BGH, 02.10.1985 - IVa ZR 184/83

    Geltung der Neupreisregelung für Kleinbusse

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Die Kosten eines zur Bestimmung der Höhe des Unfallschadens zugezogenen anerkannten Kfz-Sachverständigen gehören zum Herstellungsaufwand und sind deshalb vom Unfallverursacher zu erstatten, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 34, 35; OLG Stutgart NJW-RR 1986, 255).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Die Kosten eines zur Bestimmung der Höhe des Unfallschadens zugezogenen anerkannten Kfz-Sachverständigen gehören zum Herstellungsaufwand und sind deshalb vom Unfallverursacher zu erstatten, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 34, 35; OLG Stutgart NJW-RR 1986, 255).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigteerhältlich Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vergl. zuletzt BGH NJW 2006, 2106, NJW 2006, 2621 ff, NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916; NJW 2007, 3782 ff).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Soweit der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vergl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2693 ff).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Soweit der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vergl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2693 ff).
  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Unabhängig davon, ob es für die Ersatzpflicht im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nach § 249 BGB überhaupt auf die Fälligkeit einer jedenfalls erfüllbaren Forderung ankommt, hängt diese bei einem nach BGB zu beurteilenden Werkvertrag gem. § 641 BGB grundsätzlich von der Abnahme des Werkes und nicht von der Vorlage einer prüffähigen Rechnung ab (BGH NJW-RR 2004, 445; OLG Celle MDR 1996, 56).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.1994 - 18a U 111/93

    Umfang des Schadensersatzes bei Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ( BGH NJW 2005, 1041, 1043; OLG Karlsruhe NZV 1994, 316, Palandt-Heinrichs, BGB, Rn 29 zu § 249).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Ettlingen, 11.01.2008 - 2 C 214/07
    Erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vergl. BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2006, 2618 ff. jeweils m. w. N.).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

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