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   AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101   

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https://dejure.org/2017,58823
AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101 (https://dejure.org/2017,58823)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 06.10.2017 - 1451-101 (https://dejure.org/2017,58823)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 1451-101 (https://dejure.org/2017,58823)
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  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.01.1970 (BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1970, Az. 1 BvR 13/68, zit. nach juris, Rz. 16 ff.) entschieden, dass Akten über ein Ehescheidungsverfahren der Geheimhaltung unterliegen.
  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 15 VA 7/08

    Beiziehung familiengerichtlicher Akten im Strafverfahren

    Auszug aus AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101
    Dementsprechend hat die, die Akteneinsicht begehrende Behörde nicht nur alle für die Güterabwägung maßgebenden Umstände darzulegen, sondern auch auszuführen, warum gerade die Akte die einzig verfügbare Erkenntnisquelle ist (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2008, 15 VA 7-9/08, zit. nach juris, Rz. 22).
  • OLG Köln, 02.12.2013 - 7 VA 2/13

    Umfang des Einsichtsrechts der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakten eines

    Auszug aus AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101
    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für Scheidungsakten gelten geleichermaßen für betreuungsgerichtliche Verfahren (vgl. im Ergebnis OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, 7 VA 2/13, zit. nach juris, Rz. 4 ff.).
  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus AG Euskirchen, 06.10.2017 - 1451-101
    Im Hinblick auf ihren Inhalt unterliegen die betreuungsgerichtlichen Verfahren daher der Geheimhaltung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, aaO, Rz. 21; nochmals klarstellend unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zit. nach juris, Rz. 11 ff.).
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