Rechtsprechung
AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung selbst verursachter Brandschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
- LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
- BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den …
Auszug aus AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Vermieter verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, sofern ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch die Mieter hat (BGH, WuM 2005, 57f.).Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert im Rahmen einer Gebäudeversicherung, so ist der zwischen dem Versicherer und dem Vermieter als Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sogenannte versicherungsrechtliche Lösung BGHZ 145, 390; BGH WuM 2005, 57; BGH WuM 2006, 624;, BGH WuM 2006, 627; BGH WuM 2007, 144).
- BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert im Rahmen einer Gebäudeversicherung, so ist der zwischen dem Versicherer und dem Vermieter als Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sogenannte versicherungsrechtliche Lösung BGHZ 145, 390; BGH WuM 2005, 57; BGH WuM 2006, 624;, BGH WuM 2006, 627; BGH WuM 2007, 144). - BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines …
Auszug aus AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert im Rahmen einer Gebäudeversicherung, so ist der zwischen dem Versicherer und dem Vermieter als Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sogenannte versicherungsrechtliche Lösung BGHZ 145, 390; BGH WuM 2005, 57; BGH WuM 2006, 624;, BGH WuM 2006, 627; BGH WuM 2007, 144). - BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert im Rahmen einer Gebäudeversicherung, so ist der zwischen dem Versicherer und dem Vermieter als Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sogenannte versicherungsrechtliche Lösung BGHZ 145, 390; BGH WuM 2005, 57; BGH WuM 2006, 624;, BGH WuM 2006, 627; BGH WuM 2007, 144).
- LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme seiner Gebäudeversicherung für …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.