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   AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13   

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https://dejure.org/2015,65048
AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13 (https://dejure.org/2015,65048)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 13 C 141/13 (https://dejure.org/2015,65048)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 13 C 141/13 (https://dejure.org/2015,65048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Vermieters auf Nachforderung von Betriebskosten gem. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung bei geltend gemachter Diskrepanz zwischen Kalt- und Warmwasserverbrauch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Vielmehr reicht es aus, dass - wie vorliegend - eine Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten überhaupt erfolgt ist und aus der Abrechnung neben den ermittelten Verbrauchswerten sowohl der Gesamtbetrag der umzulegenden Heiz- und Warmwasserkosten als auch der angewendete Umlagemaßstab ersichtlich ist (BGH NJW 2015, 406 f.).

    Vielmehr schuldet er in diesem Zusammenhang grundsätzlich lediglich eine geordnete Zusammenstellung, die sämtliche Daten enthält, die erforderlich sind, um die auf den Mieter entfallenden Kosten gedanklich und rechnerisch nachprüfen zu können, unabhängig davon, ob der konkret betroffene Mieter hierzu auch tatsächlich in der Lage ist (vgl. auch BGH NJW 2015, 406).

    So stellt es beispielsweise keine Frage der formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung dar, wenn der Vermieter im Rahmen einer nach § 9a Heizkostenverordnung vorgenommenen Kostenverteilung die für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten nicht näher erläutert (BGH NJW 2015, 406, 407).

    Stets erforderlich für das Vorliegen einer formell wirksamen Heizkostenabrechnung ist im Anwendungsbereich des § 9 HeizkostenVO jedoch, dass eine Aufteilung in Heiz- und Warmwasserkosten überhaupt erfolgt (so wohl auch BGH NJW 2015, 406 f., insbesondere Rz. 13 und 16).

  • LG Berlin, 20.11.2012 - 65 S 101/12
    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Konsequenz dieser Form einer formell unwirksamen Abrechnung ist, dass nur die angeführte Kostenart prüffähig ist, nicht aber die nicht erkennbar eingerechneten, so dass nur die korrekt bezeichnete Betriebskostenart in ihrer richtigen Höhe umlagefähig ist ( Langenberg , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556 BGB Rn. 336; LG Berlin vom 20.11.2012 - 65 S 101/12).

    Im Übrigen stellt es einen Sonderfall einer formell unwirksamen Heizkostenabrechnung dar, wenn aus dieser nicht hervorgeht, dass einheitlich über Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet wird, es aus Perspektive eines durchschnittlichen Mieters vielmehr an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich hinter der Abrechnungsposition "Heizung" auch Warmwasserkosten verbergen (vgl. LG Berlin vom 20.11.2012 - 65 S 101/12).

    Denn ansonsten wäre eine Zuordnung der Kosten für Wärme und Warmwasser selbst einem mit den Vorschriften der HeizkostenVO vertrauen Mieter nicht möglich, bzw. für ihn wäre bereits nicht erkennbar, dass auch Warmwasserkosten abgerechnet werden (vgl. LG Berlin vom 20.11.2012 - 65 S 101/12).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Die Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird nur durch Zugang einer wirksamen, mithin formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt (BGH NJW 2005, 219, 220; Palandt/ Weidenkaff , BGB, 73. Aufl. 2014, § 535 Rn. 11).

    Erforderlich ist hiernach die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die es dem Mieter ermöglicht, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn anfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NZM 2005, 13; NJW 2007, 1059, 1060; NJW 2008, 142, 143).

  • LG Karlsruhe, 20.02.2014 - 9 S 248/13

    Ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung: Rückgriff auf die Regeln der Technik zur

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Jedenfalls muss aber eine entsprechende Abrechnung sämtliche Einzeldaten enthalten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufteilen zu können (LG Karlsruhe vom 20.02.2014 - 9 S 248/13).
  • AG Dortmund, 10.08.2004 - 125 C 14167/03
    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Heizkostenabrechnung bei Vorhandensein einer gemeinsamen Anlage für Wärme und Warmwasser ist somit, dass eine Differenzierung zwischen Heizungs- und Warmwasserkosten zumindest erkennbar ist (vgl. AG Neuruppin vom 23.06.2004 - 42 C 64/04; AG Dortmund NZM 2004, 782, 784; AG Witten vom 25.11.2004 - 2 C 995/04; LG Berlin vom 29.08.2002 - 67 S 505/01; vgl. auch Lammel , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 9 Heizkostenverordnung Rn. 3; MüKo-BGB/Schmid, a.a.O., § 9 HeizkostenV Rn. 4; Schmid , NZM 2014, 572, 573, 577).
  • AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04

    Geordnete Zusammenstellung der Einsatzwerte im Rahmen der Abrechnung der Heiz-

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Heizkostenabrechnung bei Vorhandensein einer gemeinsamen Anlage für Wärme und Warmwasser ist somit, dass eine Differenzierung zwischen Heizungs- und Warmwasserkosten zumindest erkennbar ist (vgl. AG Neuruppin vom 23.06.2004 - 42 C 64/04; AG Dortmund NZM 2004, 782, 784; AG Witten vom 25.11.2004 - 2 C 995/04; LG Berlin vom 29.08.2002 - 67 S 505/01; vgl. auch Lammel , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 9 Heizkostenverordnung Rn. 3; MüKo-BGB/Schmid, a.a.O., § 9 HeizkostenV Rn. 4; Schmid , NZM 2014, 572, 573, 577).
  • LG Berlin, 29.08.2002 - 67 S 505/01
    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Heizkostenabrechnung bei Vorhandensein einer gemeinsamen Anlage für Wärme und Warmwasser ist somit, dass eine Differenzierung zwischen Heizungs- und Warmwasserkosten zumindest erkennbar ist (vgl. AG Neuruppin vom 23.06.2004 - 42 C 64/04; AG Dortmund NZM 2004, 782, 784; AG Witten vom 25.11.2004 - 2 C 995/04; LG Berlin vom 29.08.2002 - 67 S 505/01; vgl. auch Lammel , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 9 Heizkostenverordnung Rn. 3; MüKo-BGB/Schmid, a.a.O., § 9 HeizkostenV Rn. 4; Schmid , NZM 2014, 572, 573, 577).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09

    Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis der Bestimmungen der HeizkostenVO in der Regel kaum verständlich ist und die Vorschriften der HeizkostenVO dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, wirkt sich demnach nicht zu Lasten des Vermieters aus (LG Karlsruhe vom 20.02.2014 - 9 S ; vgl. auch BGH NJW 2010, 1198).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    Erforderlich ist hiernach die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die es dem Mieter ermöglicht, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn anfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NZM 2005, 13; NJW 2007, 1059, 1060; NJW 2008, 142, 143).
  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Auszug aus AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13
    In diesem Zusammenhang können formell unwirksam auch lediglich einzelne Kostenpositionen sein, mit der Folge, dass diese Positionen aus der Abrechnung herauszurechnen sind (BGH NJW 2011, 2786, 2787; vgl. ferner Langenberg , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556 BGB Rn. 335).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

  • LG Berlin, 05.06.2014 - 67 S 449/12

    Beweisvereitelung durch Beklagten: Kläger kann mit Beweiserleichterungen rechnen

  • AG Witten, 25.11.2004 - 2 C 995/04

    Anspruch auf Nachzahlungsanspruch aus einer Heizkostenabrechnung; Vorliegen einer

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