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AG Eutin, 17.07.2009 - 84 M 763/09 |
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- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 54/05
Prüfungsumfang im Verfahren der Klauselerinnerung
Auszug aus AG Eutin, 17.07.2009 - 84 M 763/09
Der Gerichtsvollzieher meint, es sei nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin die Erstattung der der Gläubigerin entstandenen Einigungsgebühr ausdrücklich übernommen habe und verweist auf den Beschluss des BGH vom 20. Dezember 2006 VII ZB 54/05.