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AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19 WEG |
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AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 80 C 106/19 WEG (https://dejure.org/2019,59094)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 2; AGBGB Art. 46; BGB § 906, § 1004; WEG § 13, § 14
Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei wohnungseigentumsrechtlicher Streitigkeit um Beseitigung einer baulichen Veränderung - rewis.io
Beseitigung einer baulichen Veränderung
Verfahrensgang
- AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19 WEG
- LG München I, 11.12.2019 - 1 S 11509/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19
Das Schlichtungsverfahren entfällt auch nicht deswegen, weil die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, Vergleich auch LG Dortmund, Urteil vom 08.06.2017, 1 S 451/15, zitiert nach Juris sowie BGH Urteil vom 07.07.2009, VI ZR 278/08, ebenfalls zitiert nach Juris. - LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren …
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19
Gerade auch wegen § 4 der Teilungserklärung dürfen die streitgegenständlichen Eigentümer mit ihrem "dinglich-gegenständlich abgrenzbaren Gebäudeteil" grundsätzlich nach Belieben verfahren und jede andere Einwirkung hierauf ausschließen, dieses zeigt, dass das Sondereigentum, auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs, als eine Art Ersatzgrundstück fungieren soll, vergleich auch LG Dortmund, 1 S 282/16, Urteil vom 11.07.2107, ZMR 2018, 247 ff, zitiert nach Juris sowie BGH-Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, NZM 2014, 37 f, zitiert nach Juris. - BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis …
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19
Gerade auch wegen § 4 der Teilungserklärung dürfen die streitgegenständlichen Eigentümer mit ihrem "dinglich-gegenständlich abgrenzbaren Gebäudeteil" grundsätzlich nach Belieben verfahren und jede andere Einwirkung hierauf ausschließen, dieses zeigt, dass das Sondereigentum, auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs, als eine Art Ersatzgrundstück fungieren soll, vergleich auch LG Dortmund, 1 S 282/16, Urteil vom 11.07.2107, ZMR 2018, 247 ff, zitiert nach Juris sowie BGH-Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, NZM 2014, 37 f, zitiert nach Juris.
- LG München I, 11.12.2019 - 1 S 11509/19
Kein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer um …
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 22.07.2019, Az. 80 C 106/19 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.