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   AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17   

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AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17 (https://dejure.org/2018,93425)
AG Flensburg, Entscheidung vom 10.10.2018 - 90 F 145/17 (https://dejure.org/2018,93425)
AG Flensburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 90 F 145/17 (https://dejure.org/2018,93425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 3 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 4 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 1684 Abs 1 BGB
    Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für die Abänderung einer Entscheidung über die Umgangsregelung; Voraussetzungen für ein Näherungsverbot außerhalb des geregelten Umgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Auch soweit man ein solches Verbot als eine kindesschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 BGB in Betracht ziehen könnte, greift dieser Gedanke nicht durch, da eine solche Maßnahme bestehendes Personensorgerecht des von ihr betroffenen Elternteils voraussetzte (vgl. OLG Frankfurt v. 11.03.2013, 4 UF 305/12 - juris Rn. 14 m.w.N.); Sorgerechts(mit-)inhaber ist der Kindesvater hier aber gerade nicht.

    Ob im Interesse des Kindes und zu dessen Schutz ein Näherungsverbot gegen den nicht-sorgeberechtigten Vater auf § 1666 Abs. 4 BGB gestützt werden kann, hinge von der Beantwortung der streitigen Frage ab, ob der nicht-sorgeberechtigte Elternteil "Dritter" i.S.v. § 1666 Abs. 4 BGB ist (so Heiß, FamFR 2013, 258 m.w.N.) oder eben nicht (so OLG Frankfurt aaO - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Bei der hier getroffenen Umgangsausgestaltung handelt es sich nämlich um eine Umgangs regelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB), welche die mit dem Umgang verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 20 m.w.N.) vollständig erfüllt.

    Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, auf dessen Erteilung zusammen mit der umgangsregelnden Endentscheidung die Beteiligten einen Anspruch haben, beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG und erfasst auch ausdrücklich (vgl. OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 = FamRZ 2017, 744 ff.) Verstöße gegen das hinreichend bestimmt gefasste Kontakt-/Näherungsverbot gemäß Ziffer I. 4. des Tenors.

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Bei der hier getroffenen Umgangsausgestaltung handelt es sich nämlich um eine Umgangs regelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB), welche die mit dem Umgang verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 20 m.w.N.) vollständig erfüllt.

    Denn als Kindeswohlgefährdung, die einen längerfristigen Ausschluss weitergehenden Umgangs bzw. eine längerfristige Einschränkung des Umgangs zu rechtfertigen geeignet ist, reicht auch eine mittelbare Gefährdung des Kindes aus (BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 24 = FamRZ 2013, 433 ff. mit Anm. Hoffmann in jurisPR-FamR 10/2013 Anm.3).

  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung;

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Eine hiervon abzugrenzende Umgangs einschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. zur Abgrenzung: OLG Schleswig vom 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 ff. mit zust. Anm. Hammer) ist mit der tenorierten Umgangsausgestaltung demgegenüber gerade nicht verbunden, auch wenn die mit vorliegender Umgangsentscheidung vorgenommene Ausgestaltung des Kontakts zwischen Vater und Tochter im Bereich des Umgangs unter der Woche hinter derjenigen der abzuändernden Ausgangsentscheidung (90 F 93/16) zurückbleibt und durch Wegfall des bisherigen "Umgangsmittwochs" den Umgang - nach subjektivem Empfinden des Kindesvaters - verkürzt (im Bereich des Wochenendumgangs verlängert sich dieser im Übrigen durch die zusätzliche Übernachtung von Sonntag auf Montag).

    Denn je umfangreicher die Präsenz und Betreuungsverantwortung des umgangsberechtigten Elternteils wird, desto größer ist die Notwendigkeit der permanenten regelmäßigen Kooperation der Eltern, die vielfältige Absprachen im Bereich des täglichen Lebens der Kinder und damit gerade eine gute bzw. erhöhte Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraussetzt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 20/1018 in zust. Anm. zu OLG Koblenz v. 21.12.2017, 13 UF 676/17 = FamRZ 2018, 507-510; OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn.47 m.w.N. = FamRZ 2016, 1788 ff.).

  • BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64

    Persönlicher Verkehr mit dem Kinde

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Bei der hier getroffenen Umgangsausgestaltung handelt es sich nämlich um eine Umgangs regelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB), welche die mit dem Umgang verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 20 m.w.N.) vollständig erfüllt.
  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 13 UF 676/17

    Ausweitung des Umgangsrechts bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Denn je umfangreicher die Präsenz und Betreuungsverantwortung des umgangsberechtigten Elternteils wird, desto größer ist die Notwendigkeit der permanenten regelmäßigen Kooperation der Eltern, die vielfältige Absprachen im Bereich des täglichen Lebens der Kinder und damit gerade eine gute bzw. erhöhte Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraussetzt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 20/1018 in zust. Anm. zu OLG Koblenz v. 21.12.2017, 13 UF 676/17 = FamRZ 2018, 507-510; OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn.47 m.w.N. = FamRZ 2016, 1788 ff.).
  • AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

    Auszug aus AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
    Denn die hier getroffene Umgangsgestaltung stellt keine Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB und damit keine kindesschutzrechtliche Maßnahme dar, die - auch in der vorliegenden Konstellation eines existenten, aber abzuändernden Umgangstitels nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - allein an den (strengen) Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S.2 BGB zu messen wäre (AG Flensburg v. 16.11.2016, 90 F 179/15 - juris Rn. 42 m.w.N.).
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