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   AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21   

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AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21 (https://dejure.org/2021,19141)
AG Flensburg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 94 F 1/21 (https://dejure.org/2021,19141)
AG Flensburg, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 94 F 1/21 (https://dejure.org/2021,19141)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    Dazu gehört, dass dort insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht Beziehungen bestehen, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. BGH, FamRZ 1981, 135).
  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 113/90

    Maßgebliches Recht für den Unterhaltsanspruch einer in der Bundesrepublik

    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    So ist selbst der Ausschluss von nachehelichen Unterhalt durch das fremde Unterhaltsstatut grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, NJW 1991, 2212).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, FamRZ 2001, 412).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    Hintergrund der als Einrede zu qualifizierenden Regelung des Art. 5 HUP ist das Vertrauen eines Ehegatten in diejenige Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe unterstellt haben (vgl. BGH, NJW 2013, 2662).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, sowie die familiären und sozialen Bindungen in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (vgl. EuGH, FamRZ 2009, 843).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 8 W 61/13
    Auszug aus AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21
    Die EuUnthVO ist anwendbar, weil das vorliegende Verfahren Unterhaltspflichten betrifft, die auf einem eherechtlichen Verhältnis beruhen, und erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 18.06.2011 eingeleitet wurde, Art. 1 Abs. 1, 75, 76 EuUnthVO (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864).
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