Rechtsprechung
   AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10449
AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) (https://dejure.org/2017,10449)
AG Frankenberg/Eder, Entscheidung vom 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) (https://dejure.org/2017,10449)
AG Frankenberg/Eder, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 6 C 67/16 (1) (https://dejure.org/2017,10449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,10449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 566 Abs. 3 S. 3 BGB
    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches Wohnrechts anzuwenden, wenn Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches Wohnrechts anzuwenden, wenn Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren.

  • Wolters Kluwer

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches Wohnrechts anzuwenden, wenn Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren

  • Wolters Kluwer

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches Wohnrechts anzuwenden, wenn Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrechtliche Ausschlussfristen gelten auch für dingliches Wohnrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit von § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht ohne Vereinbarung über Vorauszahlungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietrechtliche Ausschlussfristen gelten auch für dingliches Wohnrecht! (IMR 2017, 1087)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum

    Auszug aus AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16
    Höchstrichterlich abgesichert ist, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog anwendbar ist, wenn bei der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts schuldrechtlich vereinbart wurde, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt zunächst nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht fristgemäßer Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt werden sollen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Da sich bei der Reform des Mietrechts die Problematik der Betriebskostenabrechnung innerhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechenden Vorschrift an anderer Stelle keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung auf andere Wohnraumnutzungsverhältnisse entnehmen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Denn dies verdeutlicht allenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten lediglich dann ausgeschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum entstanden sind (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung verwiesen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16
    Nach alldem hat die Klägerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Betriebskosten, über die sie bis zum 31.12.2013 formell ordnungsgemäß abgerechnet hat (vgl. zur Voraussetzung einer formell ordnungsgemäße Abrechnung BGH Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219).

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219).

  • LG Berlin, 29.06.2007 - 63 S 469/06

    Wohnraummiete: Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen bei Vereinbarung

    Auszug aus AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16
    Insoweit stehen sich in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen zwei Positionen gegenüber, nach denen die Regelung entweder anzuwenden ist (so LG Berlin Urteil vom 29.06.2007, 63 S 469/06 BeckRS 2007, 18366, Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB Rn. 446 bei Fn. 886, Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, Rn. 35 bei Fn 55) oder eben nicht (LG München II, Urteil vom 22.03.2011, 12 S 4491/10, zitiert nach juris; Weitemeyer in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB Rn. 106).

    Sodann lässt das Fehlen einer Regelung für die Fallgestaltung, dass zwar Betriebskosten nicht aber Vorauszahlungen geschuldet werden, ferner nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostenerstattungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Abrechnung habe auf den Fall, dass Vorauszahlungen vereinbart waren, beschränkt werden sollen (LG Berlin Urteil vom 29.06.2007, 63 S 469/06 BeckRS 2007, 18366).

  • LG München II, 22.03.2011 - 12 S 4491/10

    Wohnraummiete: Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung bei vereinbarter

    Auszug aus AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16
    Insoweit stehen sich in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen zwei Positionen gegenüber, nach denen die Regelung entweder anzuwenden ist (so LG Berlin Urteil vom 29.06.2007, 63 S 469/06 BeckRS 2007, 18366, Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB Rn. 446 bei Fn. 886, Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, Rn. 35 bei Fn 55) oder eben nicht (LG München II, Urteil vom 22.03.2011, 12 S 4491/10, zitiert nach juris; Weitemeyer in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB Rn. 106).

    Soweit das Landgericht München II seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen darauf stützt, der Wortlaut gebe die Anwendung der Vorschrift nicht her (LG München II, Urteil vom 22.03.2011, 12 S 4491/10, zitiert nach juris), ist dem Landgericht vorbehaltlos zuzustimmen, weil dieser Umstand gerade Voraussetzung einer Analogieprüfung ist.

  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16
    Im Ausgangspunkt ist der Klägerin jedoch zuzugeben, dass ihr gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf von ihr vorverauslagte Betriebskosten aufgrund des zwischen Ihnen geschlossenen Teil- Erbauseinandersetzungsvertrages vom 18.09.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung zu steht, auch wenn die Anlage im Zeitpunkt des Abschluss des notariellen Vertrags bereits mehr als zwei Jahre außer Kraft war, weil eine Bezugnahme auf die bereits aufgehobene Anlage nach herrschender Meinung zulässig ist und statisch wirkt, also nicht in eine Bezugnahme der Betriebskostenverordnung umgedeutet werden kann (BGH Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15, NZM 2016, 235).
  • LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17

    Betriebskosten des Wohnberechtigten: Es gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3

    Ob die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auch dann gilt, wenn ein Wohnungsberechtigter nach der vertraglichen Vereinbarung zwar die Betriebs- und Nebenkosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen zu leisten hat, ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden (bejahend aber AG Frankenberg-Eder, Urteil vom 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) -, juris, Rn. 13 ff.).

    Die Frage, ob die Ausschlussfrist analog § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gegenüber einem Wohnungsberechtigten auch dann gilt, wenn er keine Vorauszahlungen zu leisten hat, ist bisher nur durch die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankenberg-Eder vom 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) - beantwortet worden, von der die Kammer nicht abgewichen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht