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   AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20   

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https://dejure.org/2021,10031
AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20 (https://dejure.org/2021,10031)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 26.02.2021 - 3c C 59/20 (https://dejure.org/2021,10031)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 3c C 59/20 (https://dejure.org/2021,10031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 167 ZPO, § 253 ZPO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Klageeinreichung im elektronischer Rechtsverkehr: Nachweis des Eingangs der Klageschrift auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts; Transfervermerk; Nachfrageobliegenheit der Klagepartei; Verjährungshemmung bei Zustellung als "demnächst" nach über neun ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage elektronisch verschickt: Transfervermerk ist keine Eingangsbestätigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 13.11.2019 - 7 WF 957/19
    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Die von der Software des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) generierten automatisierten Eingangsbestätigungen sehen nach Kenntnis des Gerichts und dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings völlig anders aus und bieten dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich neben dem Zeitpunkt der Übermittlung auch den Übermittlungsstatus ("erfolgreich" bzw. "kein Fehler") bescheinigen zu lassen (vgl. beA-Newsletter Nr. 13/2019 vom 04.04.2019 sowie OLG Koblenz, NJW 2020, 1823).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Während der V. Zivilsenat entschieden hat, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (BGH V ZR 203/14 Rz. 13 = WuM 2014, 58, 59; ähnlich bereits der IV. Zivilsenat, NJW-RR 1992, 470, 471), soll nach einem Beschluss des VI. Zivilsenates sogar ein Zeitraum von fünf Wochen gerade "noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen, der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet" (BGH VI ZR 85/16 Rz. 18 = VersR 2017, 1102, 1104).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 110/00

    Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Dabei genügt eine Glaubhaftmachung oder die bloße Möglichkeit, dass die Klageschrift - wie die Klägerin meint - bereits am 20. Dezember 2019 auf dem Server des Gerichts eingegangen ist, nicht aus; der behauptete Zeitpunkt des Eingangs muss vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (grundlegend etwa BGH, VersR 2001, 733).
  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Da einer Partei regelmäßig nur eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen ist (BGH MDR 2018, 177), hat die Klägerin somit auch dadurch zu einer weiteren Verzögerung der Zustellung an den Beklagten beigetragen, ohne dass darüber entschieden werden muss, ob die Erledigungsfrist angesichts des zum Zeitpunkt der Zahlungsanforderung bereits eingetretenen Zeitverzuges und der aufgrund des Streitwertes eher moderaten Höhe des angeforderten Betrages im konkreten Fall nicht eher unterhalb einer Woche zu bemessen wäre.Nach alledem ist die Zustellung der Klage hier jedenfalls nicht so zeitnah erfolgt, wie dies für eine Rückwirkung nach § 167 ZPO erforderlich gewesen wäre.
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Während der V. Zivilsenat entschieden hat, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (BGH V ZR 203/14 Rz. 13 = WuM 2014, 58, 59; ähnlich bereits der IV. Zivilsenat, NJW-RR 1992, 470, 471), soll nach einem Beschluss des VI. Zivilsenates sogar ein Zeitraum von fünf Wochen gerade "noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen, der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet" (BGH VI ZR 85/16 Rz. 18 = VersR 2017, 1102, 1104).
  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage

    Auszug aus AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20
    Während der V. Zivilsenat entschieden hat, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (BGH V ZR 203/14 Rz. 13 = WuM 2014, 58, 59; ähnlich bereits der IV. Zivilsenat, NJW-RR 1992, 470, 471), soll nach einem Beschluss des VI. Zivilsenates sogar ein Zeitraum von fünf Wochen gerade "noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen, der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet" (BGH VI ZR 85/16 Rz. 18 = VersR 2017, 1102, 1104).
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