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   AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17   

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https://dejure.org/2017,42752
AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17 (https://dejure.org/2017,42752)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 27.09.2017 - 3c C 169/17 (https://dejure.org/2017,42752)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 27. September 2017 - 3c C 169/17 (https://dejure.org/2017,42752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 UrhG, § 69a UrhG, §§ 69aff UrhG, § 287 ZPO
    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast des Rechteinhabers in Filesharing-Fällen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15

    Konferenz der Tier - Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer

    Auszug aus AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17
    In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15, GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

    Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 33).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Auszug aus AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17
    Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 - Tauschbörse I).
  • AG Frankenthal, 05.07.2018 - 3a C 73/18

    Saints Row IV - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
  • AG Frankenthal, 25.04.2018 - 3c C 251/17

    Redemption - Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing im Internet:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).

    Eine solche Zuordnung ist indes insbesondere deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

  • AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).

    Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

  • AG Frankenthal, 26.09.2018 - 3c C 275/17

    Beweislast bei in Filesharingbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).

    Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

  • AG Frankenthal, 18.04.2018 - 3c C 27/18

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Gesamtschuldnerische Haftung

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).

    Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

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