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   AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16   

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https://dejure.org/2017,54364
AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16 (https://dejure.org/2017,54364)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 31.01.2017 - 3a C 166/16 (https://dejure.org/2017,54364)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 3a C 166/16 (https://dejure.org/2017,54364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 906 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, Abschn 6 TA Lärm
    Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Brieftaubenhaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch der Nachbarn bzgl. Haltung von mehr als 20 Brieftauben; Kot von Brieftauben als die Nachbarschaft belästigende Auswirkungen der Brieftaubenhaltung

  • RA Kotz

    Brieftaubenhaltung - Anspruch auf Unterlassung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98

    Recht auf Unterlassung der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück wegen der

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16
    Ein Grundstückseigentümer hat jedoch von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1999 - 8 U 127/98).
  • VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16
    29 Für ihre Behauptung des reinen Wohngebietes (und damit der entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm) sind die Kläger auch nach Hinweis des Amtsgerichts beweisfällig geblieben, sodass die Haltung von Brieftauben durch den Beklagten in einem Umfang von nicht mehr als 60 Stück (im Anschluss an VG Neustadt 4 L 625/12 Nw) zulässig ist, allerdings ist aufgrund des gewählten Antrages die Klage daher insgesamt abzuweisen, § 308 ZPO.
  • AG Frankenthal, 30.06.2017 - 3a C 278/16

    Deutsche müssen auch in Frankreich Autotüren vorsichtig öffnen

    Bei der dann vorzunehmenden Haftungsabwägung, § 17 StVG, kommt eine Mithaftung des Vorbeifahrenden von 20 % (LG Hannover NZV 1991, 36) bis hin zu 50 % (KG MDR 2006, 628; Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Endurteil vom 01.09.2016 - 3a C 166/16) in Betracht, wenn das vorbeifahrende Fahrzeug den Umständen nach einen zu geringen Seitenabstand einhält.
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