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   AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17   

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https://dejure.org/2017,56544
AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17 (https://dejure.org/2017,56544)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 31.05.2017 - 3a C 41/17 (https://dejure.org/2017,56544)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 3a C 41/17 (https://dejure.org/2017,56544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 5 StVO, § 9 Abs 5 StVO
    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision des Wendenden mit einem links überholenden Fahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Wendenden wegen der besonderen Sorgfaltspflichten im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kfz i.R.v. Schadensersatzansprüchen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Frankenthal, 11.05.2017 - 3a C 19/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem auf der Fahrbahn

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    ereignete und der Gegenstand in dem Verfahren 3a C 19/17 mit umgekehrtem Rubrum ist.

    Nach den Angaben des Beklagten zu 2., der als Zeuge in dem Verfahren 3a C 19/17 vernommen worden ist, sei er vielleicht 20 bis 30 Stundenkilometer gefahren, die Zeugin M... habe zunächst nach rechts gezogen, weshalb er links an ihr vorbeifahren wollte, als sie dann nach links gelenkt habe und es zur Kollision gekommen sei.

  • KG, 01.10.2001 - 12 U 2139/00

    Haftungsverteilung bei Unfall zwischen PKWs im Falle Wendens auf 6-spuriger

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Danach hat der - auch unter Inanspruchnahme der Sperrfläche - Wendende, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, § 9 Abs. 5 StVO nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen, gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (KG NJW-RR 1987, 1251, NZV 2002, 230, NZV 2003, 89 und Versicherungsrecht 2003, 259; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.), was sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 18 Abs. 3 StVG.
  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Die an die Verkehrinsel anschließende Sperrfläche selbst dient jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs (BGH Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86) und begründet kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.
  • OLG Koblenz, 28.10.1991 - 12 U 1114/90
    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Danach hat der - auch unter Inanspruchnahme der Sperrfläche - Wendende, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, § 9 Abs. 5 StVO nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen, gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (KG NJW-RR 1987, 1251, NZV 2002, 230, NZV 2003, 89 und Versicherungsrecht 2003, 259; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.), was sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 18 Abs. 3 StVG.
  • KG, 04.06.1987 - 12 U 4540/86

    Unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Danach hat der - auch unter Inanspruchnahme der Sperrfläche - Wendende, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, § 9 Abs. 5 StVO nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen, gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (KG NJW-RR 1987, 1251, NZV 2002, 230, NZV 2003, 89 und Versicherungsrecht 2003, 259; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.), was sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 18 Abs. 3 StVG.
  • KG, 21.09.2006 - 12 U 41/06

    Verkehrsunfallhaftung : Kollision eines aus mittlerem Fahrstreifen Wendenden mit

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Der Beklagte zu 2. durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat der Kläger auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (a.a.O., BGH NJW 2003, 1929 m.w.N.).
  • KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01

    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem

    Auszug aus AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17
    Danach hat der - auch unter Inanspruchnahme der Sperrfläche - Wendende, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, § 9 Abs. 5 StVO nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen, gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (KG NJW-RR 1987, 1251, NZV 2002, 230, NZV 2003, 89 und Versicherungsrecht 2003, 259; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.), was sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 18 Abs. 3 StVG.
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