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   AG Frankfurt/Main, 02.02.2022 - 31 C 5982/20 (17)   

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https://dejure.org/2022,10963
AG Frankfurt/Main, 02.02.2022 - 31 C 5982/20 (17) (https://dejure.org/2022,10963)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2022 - 31 C 5982/20 (17) (https://dejure.org/2022,10963)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 31 C 5982/20 (17) (https://dejure.org/2022,10963)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.02.2022 - 31 C 5982/20
    a) Außergewöhnliche Umstände sind solche, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und auf Grund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07 (NJW 2009, 347) Tz. 23); die also nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Urt. v. 21.08.2012 - X ZR 138/11 (NJW 2013, 374) Rn. 10, 14).

    Es realisiert sich dann trotz der externen Anweisung des Flugverkehrsmanagements zu dem verspäteten Flug kausal ein Umstand, für den das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07 (NJW 2009, 347)) verantwortlich ist.

    In seinem Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 (NJW 2009, 347) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Gerichte zu prüfen haben ob die technischen Probleme, auf die sich das Luftfahrtunternehmen beruft, auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. Tz. 26 f.).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.02.2022 - 31 C 5982/20
    a) Außergewöhnliche Umstände sind solche, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und auf Grund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07 (NJW 2009, 347) Tz. 23); die also nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Urt. v. 21.08.2012 - X ZR 138/11 (NJW 2013, 374) Rn. 10, 14).
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