Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22 (50)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33810
AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22 (50) (https://dejure.org/2022,33810)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2022 - 33 C 624/22 (50) (https://dejure.org/2022,33810)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 33 C 624/22 (50) (https://dejure.org/2022,33810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,33810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    aa) Nach dieser Vorschrift wird die zunächst wirksame Zahlungsverzugskündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, wobei hierfür grundsätzlich erforderlich ist, dass die vollständige Begleichung der Rückstände innerhalb der Schonfrist erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5).

    Zwar kann es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise geboten sein, den verbleibenden Rückstand mit Rücksicht auf Treu und Glauben außer Betracht zu lassen, wenn die Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bis auf einen geringfügigen Betrag nachgezahlt werden (BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20

    Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Im Zusammenhang mit §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a) Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigten Mietrückstands nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil v. 13.5.2015 - XII ZR 65/14, juris Rn. 50; BGH, Urteil v. 15.4.1987 - VIII ZR 126/86, juris Rn. 28).

    Sie führte zu einer von dem Gesetzgeber nicht intendierten Anhebung des Schutzniveaus des säumigen Mieters (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 17).

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Im Zusammenhang mit §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a) Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigten Mietrückstands nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil v. 13.5.2015 - XII ZR 65/14, juris Rn. 50; BGH, Urteil v. 15.4.1987 - VIII ZR 126/86, juris Rn. 28).
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Im Zusammenhang mit §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a) Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigten Mietrückstands nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil v. 13.5.2015 - XII ZR 65/14, juris Rn. 50; BGH, Urteil v. 15.4.1987 - VIII ZR 126/86, juris Rn. 28).
  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    (2) Sofern der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2004 (Az.: VIII ZR 218/03) auf das Erfordernis der Berücksichtigung von Härtefällen iSd § 574 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen aller Umstände des Einzelfalls hinweist, so ist zwar zuzustimmen, dass aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheits- und Lebensschutzes auch im Rahmen der typisierten Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 BGB bereits auf materiell-rechtlicher Ebene eine entsprechende Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen angezeigt ist (vgl. hierzu auch Streyl , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 10, Fn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Dabei sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung anzunehmen, wenn die gegen den Beklagten gerichtete Klage unzulässig oder unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die den Klageanspruch zu Fall bringen können (vgl. BGH, Beschluss v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, juris Rn. 5).
  • LG Karlsruhe, 14.07.1989 - 9 S 57/89

    Räumung und Herausgabe einer bewohnten Wohnung ; Begründetheit einer

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    aa) Zwar findet der allgemein geltende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Mietrecht Anwendung mit der Folge, dass im Einzelfall das Festhalten an einer an sich die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB genügenden fristlosen Kündigung als treuwidrig und rechtlich unwirksam zu werten ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 14.7.1989 - 9 S 57/89, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses wird gerade anders als bei der Generalklausel in § 543 Abs. 1 BGB in den Regeltatbeständen typisiert, da bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegt und eine fristlose Kündigung gegeben ist (BGH, Urteil v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, juris Rn. 21).
  • LG Berlin, 25.10.2019 - 65 S 77/19

    Kündigung bei erheblichem Zahlungsrückstand eines an Depression erkrankten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Ist dem Mieter allerdings aufgrund einer langandauernden Krankheit bekannt, dass infolge der Erkrankung Phasen auftreten oder auftreten können, in denen er nicht in der Lage ist, seine mietrechtlichen Pflichten eigenständig ohne Verzögerungen zu regeln, so hat er für eine Sicherstellung der pünktlichen Mietzahlung zu sorgen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 25.10.2019 - 65 S 77/19, juris Rn. 22; Streyl , in: Schmidt-Futterer, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 199).
  • LG Hannover, 17.08.2016 - 4 T 20/16

    Koma nach Hirninfarkt: Nicht gezahlte Miete ist kein Kündigungsgrund!

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    Dies gilt jedoch nur bei einer plötzlich eintretenden schweren Erkrankung wie etwa einem plötzlich eintretenden Koma des Mieters (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 17. August 2016 - 4 T 20/16 -, juris Rn. 13; Emmerich , in: Staudinger, BGB, Stand: 06.03.2022, § 543 Rn. 81; Streyl , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 199).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht