Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19 (69) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- RA Kotz
Exkulpation des Luftbeförderungsunternehmens bei großer Verspätung infolge Nachtflugverbots
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Außergewöhnliche Umstände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
EU-Ausgleichsanspruch: Nachtflugverbot ist kein außergewöhnliches Ereignis
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ryanair und das Nachtflugverbot - Die Fluggesellschaft muss Passagiere entschädigen, die statt in Frankfurt am Flughafen Hahn landeten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Eintretens des Nachtflugverbots - Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19
Im Gegenteil handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Vorkommnis welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17, Rn. 32; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris). - BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss; …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19
Es ist keine behördliche Anordnung, sondern beruht auf einem Planfeststellungsbeschluss, der durch das BVerwG (Urt. v. 4.4. 2012 - 4 C 8/09) bestätigt wurde, ist Teil der Flughafenbetriebsgenehmigung und kann begrifflich schon nicht außergewöhnlich im Sinne der EGV 261/2004 sein. - EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19
Im Gegenteil handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Vorkommnis welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17, Rn. 32; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris). - EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19
Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen wäre, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Az. C-549/07, gefunden bei juris, Ziff. 26).
- AG Bremen, 09.10.2020 - 9 C 59/20
Flugumleitung wegen Umlaufverfahren - Ausgleichszahlung
Somit ist die vorliegende Umleitung des Fluges nach Hannover bei Gesamtwürdigung aller Umstände der organisatorischen bzw. unternehmerischen Sphäre der Beklagten zuzuordnen (ebenso: AG Frankfurt, RRa 2020, 82).