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   AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17 (72)   

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https://dejure.org/2017,53416
AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17 (72) (https://dejure.org/2017,53416)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.11.2017 - 32 C 365/17 (72) (https://dejure.org/2017,53416)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. November 2017 - 32 C 365/17 (72) (https://dejure.org/2017,53416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Natürliche Gegebenheiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht: Kein Schadensersatz für unter Nussbaum geparkten Pkw

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Parken unterm Walnussbaum nur auf eigenes Risiko!

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch herabfallende Walnüsse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autoschaden durch Walnüsse - Wer unter einem Nussbaum parkt, muss mit herunter fallenden Nüssen rechnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Grundstückseigentümers für herabfallende Walnüsse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Eigentümer von Walnussbäumen haften nicht für durch herabfallende Nüsse entstandene Schäden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hauseigentümer haftet nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse vom Baum auf seinem Grundstück - Im Herbst muss bei Walnussbaum mit Herabfallen von Nüssen gerechnet werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Walnüsse beschädigen Auto - keine Haftung des Baumeigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung für Schäden am parkenden PKW durch herabfallende Walnüsse! (IMR 2018, 120)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 9 U 219/08

    Straßenbaum; Rückschnitt; Früchte; Parkplatz

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Bei dem Fruchtfall handelt es sich insofern um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - I - 9 U 219/08).

    Hinzu kommt der Aspekt, dass eine solche Maßnahme schon aus ökologischen Gründen nicht wünschenswert ist, da damit in vielen innerstädtischen Bereichen eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen wie zum Beispiel auch Eichen, Kastanien oder Walnüssen nahezu ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - 9 U 219/08).

  • RG, 24.10.1919 - III 151/19

    Persönliche Haftung des Zwangsverwalters.

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Da nämlich keine allgemeine Rechtspflicht besteht, Dritte vor Gefahren zu schützen, bleibt eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen die Ausnahme und ist nur dann anzunehmen, wenn den Schädiger eine spezifische Pflicht zum Handeln getroffen hat ( Förster , in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 100 m.V.a.: RGZ 97, 11 [12]; 102, 372 [374 f.]; vgl. BGH NJW 1978, 421 [422]).
  • RG, 19.09.1921 - VI 191/21

    Tierarzt; Rechtspflicht zum Handeln (§ 823 BGB.).

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Da nämlich keine allgemeine Rechtspflicht besteht, Dritte vor Gefahren zu schützen, bleibt eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen die Ausnahme und ist nur dann anzunehmen, wenn den Schädiger eine spezifische Pflicht zum Handeln getroffen hat ( Förster , in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 100 m.V.a.: RGZ 97, 11 [12]; 102, 372 [374 f.]; vgl. BGH NJW 1978, 421 [422]).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 51/76

    Gemeinschaftliche Schwarzfahrt - Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Da nämlich keine allgemeine Rechtspflicht besteht, Dritte vor Gefahren zu schützen, bleibt eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen die Ausnahme und ist nur dann anzunehmen, wenn den Schädiger eine spezifische Pflicht zum Handeln getroffen hat ( Förster , in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 100 m.V.a.: RGZ 97, 11 [12]; 102, 372 [374 f.]; vgl. BGH NJW 1978, 421 [422]).
  • AG Frankfurt/Main, 11.06.1993 - 33 C 418/93

    Schadensersatzanspruch des Mieters bei Vorliegen eines Mangels in Form einer

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Entsprechend muss der Sicherungspflichtige weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen (AG Frankfurt, NJW-RR 1994, 414).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02

    Amtshaftung: Haftung einer Gemeinde für von einem Straßenbaum herabfallende

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Bei dem Fruchtfall handelt es sich insofern um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - I - 9 U 219/08).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2002 - 2 U 37/01

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Zwar umfasst nach allgemeiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Bäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch das Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 27.03.1987 - 24 U 208/86
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
    Die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an einen Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. auch BGH, NJW 1961, 869; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 864).
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